09 Formvorschriften
Sichergestellte Sachen sind in amtliche Verwahrung zu nehmen. Lässt die
Beschaffenheit einer Sache deren Aufbewahrung bei der Polizei nicht zu,
was zum Beispiel bei Pkw der Fall ist, die sichergestellt werden, sind
die auf dem Betriebsgelände des beauftragten Abschleppdienstes in
Verwahrung zu nehmen. Tiere sind in Tierheimen unterzubringen. Wo auch
immer eine Sache sichergestellt wird, besteht die Pflicht,
Wertminderungen vorzubeugen und die Sache sachgerecht zu lagern, zu
warten und gegebenenfalls zu pflegen sowie die sichergestellte Sache
gegen Wertverlust zu schützen. Sobald die Voraussetzungen für die
Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person
herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die
Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person
herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft nachweist.
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