Rodorf.de
ABC

09 Formvorschriften

Sichergestellte Sachen sind in amtliche Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit einer Sache deren Aufbewahrung bei der Polizei nicht zu, was zum Beispiel bei Pkw der Fall ist, die sichergestellt werden, sind die auf dem Betriebsgelände des beauftragten Abschleppdienstes in Verwahrung zu nehmen. Tiere sind in Tierheimen unterzubringen. Wo auch immer eine Sache sichergestellt wird, besteht die Pflicht, Wertminderungen vorzubeugen und die Sache sachgerecht zu lagern, zu warten und gegebenenfalls zu pflegen sowie die sichergestellte Sache gegen Wertverlust zu schützen. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft nachweist.

Für die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung hat die Person einzutreten, die für die sichergestellte Sache als Verhaltenshafter (§ 4 PolG NRW) oder als Zustandshafter (§ 5 PolG NRW) in Anspruch genommen worden ist.

  • § 44 PolG NRW (Verwahrung)

  • § 45 PolG NRW (Verwertung, Vernichtung)

  • § 46 PolG NRW (Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten)

TOP 

Fenster schließen