08 Gewahrsamsordnung
Bei der Sicherstellung von Sachen, die von in Gewahrsam genommenen
Personen mitgeführt werden, ist auch die Polizeigewahrsamsordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Welche Gegenstände auf der
Grundlage der Gewahrsamsordnung sichergestellt werden dürfen, ist in § 6
der Polizeigewahrsamsordnung geregelt.
Im Folgenden wird
der Wortlaut dieser Regelung zitiert:
§ 6 GO (Durchsuchung, Sicherstellung)
(1) Gegenstände, die von dem Verwahrten
mitgeführt werden, sind sicherzustellen, wenn sie verwendet werden
können, um 1.
sich oder andere zu töten oder zu verletzen,
2. fremde Sachen zu beschädigen oder
3. die Flucht zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
In Betracht kommen z. B.:
Messer, Essbestecke, Schnürsenkel,
Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge,
Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel.
Bargeld und sonstige Wertsachen, die der
Sicherstellung nicht unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Sichergestellte und verwahrte Gegenstände
sind sorgfältig aufzubewahren. Sie sind unter genauer Bezeichnung in die
Einlieferungsanzeige einzutragen. Bei Bargeld ist die Höhe des Betrages
anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die Eintragung bestätigen.
Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von dem
einliefernden Beamten mitzuzeichnen.
Bereits gefertigte Sicherstellungsprotokolle
sind der Einlieferungsanzeige beizufügen.
(2) Der Verwahrte ist bei seiner Einlieferung
in das Gewahrsam durch den aufnehmenden Beamten des Polizeigewahrsams
auf die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände gründlich zu durchsuchen;
dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung des Verwahrten nach
vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam, wenn die Durchsuchung nicht
offensichtlich unnötig erscheint. § 163 b Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
StPO bleibt unberührt. Bei der Übergabe eines Verwahrten an einen
Beamten einer anderen Dienststelle ist eine erneute Durchsuchung
durchzuführen, wenn sie nicht offensichtlich unnötig erscheint. Die
Durchsuchung soll nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden.
Mit der Durchsuchung befasste Personen sind durch geeignete Vorsorge
gegen tätliche Angriffe zu sichern.
(3) Eingelieferte Personen dürfen nur von
Bediensteten des gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Festzustellen ist, dass die Regelung der Gewahrsamsordnung zum Teil
dem Wortlaut von § 43 Nr. 3 PolG NRW (Sicherstellung) entspricht.
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