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08 Gewahrsamsordnung

Bei der Sicherstellung von Sachen, die von in Gewahrsam genommenen Personen mitgeführt werden, ist auch die Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten. Welche Gegenstände auf der Grundlage der Gewahrsamsordnung sichergestellt werden dürfen, ist in § 6 der Polizeigewahrsamsordnung geregelt.

Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Regelung zitiert:

§ 6 GO (Durchsuchung, Sicherstellung)
(1) Gegenstände, die von dem Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen, wenn sie verwendet werden können, um
1. sich oder andere zu töten oder zu verletzen,
2. fremde Sachen zu beschädigen oder
3. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
In Betracht kommen z. B.:
Messer, Essbestecke, Schnürsenkel, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel.
Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht unterliegen, sind in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Sichergestellte und verwahrte Gegenstände sind sorgfältig aufzubewahren. Sie sind unter genauer Bezeichnung in die Einlieferungsanzeige einzutragen. Bei Bargeld ist die Höhe des Betrages anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die Eintragung bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von dem einliefernden Beamten mitzuzeichnen.
Bereits gefertigte Sicherstellungsprotokolle sind der Einlieferungsanzeige beizufügen.
(2) Der Verwahrte ist bei seiner Einlieferung in das Gewahrsam durch den aufnehmenden Beamten des Polizeigewahrsams auf die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände gründlich zu durchsuchen; dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung des Verwahrten nach vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam, wenn die Durchsuchung nicht offensichtlich unnötig erscheint. § 163 b Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bleibt unberührt. Bei der Übergabe eines Verwahrten an einen Beamten einer anderen Dienststelle ist eine erneute Durchsuchung durchzuführen, wenn sie nicht offensichtlich unnötig erscheint. Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden. Mit der Durchsuchung befasste Personen sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu sichern.
(3) Eingelieferte Personen dürfen nur von Bediensteten des gleichen Geschlechts durchsucht werden.

Festzustellen ist, dass die Regelung der Gewahrsamsordnung zum Teil dem Wortlaut von § 43 Nr. 3 PolG NRW (Sicherstellung) entspricht.

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