07 Festgehaltene Personen
Gemäß § 43 Nr. 3 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache
sicherstellen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach
diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die
Sache verwendet werden kann, um a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen, c) fremde Sachen zu
beschädigen oder d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Unerheblich ist, ob die freiheitsentziehende Maßnahme sich auf
Polizeirecht oder Strafprozessrecht stützt.
Hinweis:
§ 43 Nr. 3 PolG NRW überschneidet sich mit § 43 Nr. 1 PolG NRW, falls
Gegenstände sichergestellt werden müssen, von denen eine gegenwärtige
Gefahr ausgeht.
Die Ziffer 3 verlangt keine gegenwärtige Gefahr,
diese Regelung geht insoweit weiter.
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