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07 Festgehaltene Personen

Gemäß § 43 Nr. 3 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache sicherstellen, 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Unerheblich ist, ob die freiheitsentziehende Maßnahme sich auf Polizeirecht oder Strafprozessrecht stützt.

Hinweis: § 43 Nr. 3 PolG NRW überschneidet sich mit § 43 Nr. 1 PolG NRW, falls Gegenstände sichergestellt werden müssen, von denen eine gegenwärtige Gefahr ausgeht.

Die Ziffer 3 verlangt keine gegenwärtige Gefahr, diese Regelung geht insoweit weiter.

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