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06 Eigentumsschutz

Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache sicherstellen, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.

Festzustellen ist, dass der Eigentümer einer Sache nicht dazu verpflichtet ist, mit seinen Sachen pfleglich umzugehen. Eine Sicherstellung zum Eigentumsschutz kommt somit nur dann in Betracht, wenn eine solche Maßnahme offensichtlich im Interesse des Berechtigten liegt, sie also dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht.

Typische Fallgruppen sind:

  • Sicherstellung von Fahrzeugen (Fahrräder, Kräder, Pkw etc.), die im polizeilichen Datenverbund als gestohlene Fahrzeuge einliegen, wenn der Berechtigte nicht erreichbar ist, bzw. selbst keine eigentumssichernden Maßnahmen treffen kann und die aufgefundenen Fahrzeuge zumindest noch einen erkennbaren Wirtschaftswert verkörpern.

  • Sicherstellung von Fundsachen

  • Sicherstellung von Gegenständen nach Unfällen oder Einbrüchen, die am Unfallort oder Tatort dem Zugriff Dritter ausgeliefert sind (Ladung, zurückgelassene Waren etc.).

Hinweis: Wenn Verlust oder Beschädigung einer Sache droht, ist oftmals auch eine gegenwärtige Gefahr für das Sicherheitsgut Eigentum gegeben, so dass eine Sicherstellung auch auf § 43 Nr. 1 PolG NRW gestützt werden könnte.

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