06 Eigentumsschutz
Gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache
sicherstellen, 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der
tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu
schützen.
Festzustellen ist, dass der Eigentümer einer Sache
nicht dazu verpflichtet ist, mit seinen Sachen pfleglich umzugehen. Eine
Sicherstellung zum Eigentumsschutz kommt somit nur dann in Betracht,
wenn eine solche Maßnahme offensichtlich im Interesse des Berechtigten
liegt, sie also dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten
entspricht.
Typische Fallgruppen sind:
-
Sicherstellung
von Fahrzeugen (Fahrräder, Kräder, Pkw etc.), die im polizeilichen
Datenverbund als gestohlene Fahrzeuge einliegen, wenn der
Berechtigte nicht erreichbar ist, bzw. selbst keine
eigentumssichernden Maßnahmen treffen kann und die aufgefundenen
Fahrzeuge zumindest noch einen erkennbaren Wirtschaftswert
verkörpern.
-
Sicherstellung
von Fundsachen
-
Sicherstellung
von Gegenständen nach Unfällen oder Einbrüchen, die am Unfallort
oder Tatort dem Zugriff Dritter ausgeliefert sind (Ladung,
zurückgelassene Waren etc.).
Hinweis: Wenn Verlust oder Beschädigung einer Sache
droht, ist oftmals auch eine gegenwärtige Gefahr für das Sicherheitsgut
Eigentum gegeben, so dass eine Sicherstellung auch auf § 43 Nr. 1 PolG
NRW gestützt werden könnte.
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