05 Verbotwidrig abgestellte Fahrzeuge
Auf der Grundlage von § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung) kommt zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsordnung auch das
Abschleppen verbotswidrig abgeschleppter Fahrzeuge in Betracht.
Hinweis: Dennoch sollten einschreitende Polizeibeamte
zumindest versuchen, den Fahrer zu ermitteln. Steht zum Beispiel ein Pkw
auf einem Behindertenparkplatz vor einem Supermarkt ohne das der »blaue
EU-Parkausweis« im Innenraum sichtbar liegt, dann lässt sich die
festgestellte Störung in der Regel durch einen Ausruf nach dem Fahrer
mit dem Kennzeichen XVZ-H-123 meist schneller beseitigen, als durch die
Hinzuziehung eines Abschleppdienstes. |