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05 Verbotwidrig abgestellte Fahrzeuge

Auf der Grundlage von § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung) kommt zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsordnung auch das Abschleppen verbotswidrig abgeschleppter Fahrzeuge in Betracht.

In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nach dem Fahrer oder dem Halter zu suchen, um ihn aufzufordern, seinen verbotswidrig abgestellten Pkw aus der jeweiligen Verbotszone zu fahren.

Gerichte haben mehrfach entschieden, dass die sofortige Hinzuziehung eines Abschleppdienstes zulässig ist, wenn zum Beispiel Pkw auf folgenden Verkehrsflächen verbotswidrig abgestellt sind:

  • Behindertenparkplätzen

  • Busparkplätzen

  • Einmündungen und Kreuzungsbereiche ohne 5 m Abstand

  • Ein- und Ausfahrten

  • Feuerwehranfahrtszonen

  • Fußgängerzonen

  • Zuparken anderer Fahrzeuge

  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen

  • Parken in Sicherheitszonen.

Hinweis: Dennoch sollten einschreitende Polizeibeamte zumindest versuchen, den Fahrer zu ermitteln. Steht zum Beispiel ein Pkw auf einem Behindertenparkplatz vor einem Supermarkt ohne das der »blaue EU-Parkausweis« im Innenraum sichtbar liegt, dann lässt sich die festgestellte Störung in der Regel durch einen Ausruf nach dem Fahrer mit dem Kennzeichen XVZ-H-123 meist schneller beseitigen, als durch die Hinzuziehung eines Abschleppdienstes.

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