04 Gegenwärtige Gefahr
Gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache
sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Ergänzend dazu heißt es in der VVPolG NRW zu § 43 wie folgt:
43.02 Unter § 43 Nr. 1 fällt auch die Sicherstellung
von Fahrzeugen. Einzelheiten über die Durchführung ergeben sich aus dem
RdErl. v. 25.6.1979 (SMBl. NRW. 20510) »Sicherstellung von Fahrzeugen
durch die Polizei« in der aktuellen Fassung.
Gegenwärtige
Gefahr: Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben, wenn die
Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, andauert
oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Hinweis:
In den meisten Fällen werden auf der Grundlage der o.g. Befugnisse Pkw
abgeschleppt (sichergestellt), die verkehrsbehindernd im öffentlichen
Straßenverkehr abgestellt sind.
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