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04 Gegenwärtige Gefahr

Gemäß § 43 Nr. 1 PolG NRW (Sicherstellung) kann die Polizei eine Sache sicherstellen, 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Ergänzend dazu heißt es in der VVPolG NRW zu § 43 wie folgt:

43.02
Unter § 43 Nr. 1 fällt auch die Sicherstellung von Fahrzeugen. Einzelheiten über die Durchführung ergeben sich aus dem RdErl. v. 25.6.1979 (SMBl. NRW. 20510) »Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei« in der aktuellen Fassung.

Gegenwärtige Gefahr: Eine gegenwärtige Gefahr ist gegeben, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat, andauert oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Hinweis: In den meisten Fällen werden auf der Grundlage der o.g. Befugnisse Pkw abgeschleppt (sichergestellt), die verkehrsbehindernd im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt sind.

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