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03 Sicherstellungsalternativen im Überblick

Gemäß § 43 PolG NRW (Sicherstellung) können zum Zweck der Gefahrenabwehr Sachen sichergestellt werden, um:

  •  Eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren

  • Den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen

  • Wenn die Sache von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    a) sich zu töten oder zu verletzen
    b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen
    c) fremde Sachen zu beschädigen
    oder
    d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um die Sicherstellung von Gegenständen, die Personen abgenommen werden, die in eine Gewahrsamszelle eingeliefert werden. Bevor eine Person in eine Gewahrsamszelle eingeliefert wird, wird sie gründlich durchsucht. Alle Gegenstände, mit denen sie im Sinne von § 43 Nr. 3 Buchstabe a) bis d) sich oder anderen Personen Schaden zufügen könnte, werden in amtliche Verwahrung genommen. Die sichergestellten Gegenstände werden in einem Sicherstellungsprotokoll dokumentiert.

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