03 Sicherstellungsalternativen im Überblick Gemäß § 43 PolG NRW (Sicherstellung) können zum Zweck der Gefahrenabwehr Sachen sichergestellt werden, um:
In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um die Sicherstellung von Gegenständen, die Personen abgenommen werden, die in eine Gewahrsamszelle eingeliefert werden. Bevor eine Person in eine Gewahrsamszelle eingeliefert wird, wird sie gründlich durchsucht. Alle Gegenstände, mit denen sie im Sinne von § 43 Nr. 3 Buchstabe a) bis d) sich oder anderen Personen Schaden zufügen könnte, werden in amtliche Verwahrung genommen. Die sichergestellten Gegenstände werden in einem Sicherstellungsprotokoll dokumentiert. |