02 Bewegliche und unbewegliche Sachen
In der Regel werden durch die Polizei bewegliche Gegenstände zur Abwehr
von Gefahren sichergestellt. Dabei handelt es sich um Sachen, die nicht
Immobilien oder Bestandteile von Grundstücken sind.
Auch Tiere
können sichergestellt werden.
Zwar sind Tiere keine Sachen, sind
aber rechtlich als solche zu behandeln.
§ 90a BGB (Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch
besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
Bewegliche Sachen werden sichergestellt,
indem sie von der Polizei in amtliche Verwahrung genommen werden, um sie
in der Asservatenkammer der Polizei, oder bei einem Abschleppunternehmer
oder im Tierheim sicher unterzubringen.
Auch unbewegliche Sachen
wie Grundstücke und Häuser können zur Abwehr von Gefahren sichergestellt
werden. Die amtliche Verwahrung unbeweglicher Sachen erfolgt in solchen
Fällen durch Absperrung oder durch Versiegelung:
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