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02 Bewegliche und unbewegliche Sachen

In der Regel werden durch die Polizei bewegliche Gegenstände zur Abwehr von Gefahren sichergestellt. Dabei handelt es sich um Sachen, die nicht Immobilien oder Bestandteile von Grundstücken sind.

Auch Tiere können sichergestellt werden.

Zwar sind Tiere keine Sachen, sind aber rechtlich als solche zu behandeln.

§ 90a BGB (Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bewegliche Sachen werden sichergestellt, indem sie von der Polizei in amtliche Verwahrung genommen werden, um sie in der Asservatenkammer der Polizei, oder bei einem Abschleppunternehmer oder im Tierheim sicher unterzubringen.

Auch unbewegliche Sachen wie Grundstücke und Häuser können zur Abwehr von Gefahren sichergestellt werden. Die amtliche Verwahrung unbeweglicher Sachen erfolgt in solchen Fällen durch Absperrung oder durch Versiegelung:

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