01 Allgemeines
Zum Zweck der Gefahrenabwehr können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 43 PolG NRW
(Sicherstellung) Gegenstände sicherstellen, um sie dann in amtliche
Verwahrung zu nehmen.
Da das PolG NRW nicht zwischen
Sicherstellung und Beschlagnahme unterscheidet, wie das zum Beispiel im
Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg und in dem des Landes Sachsen
der Fall ist, ist die Sicherstellungsbefugnis im PolG NRW als Maßnahme
anzusehen, die erzwungen werden kann.
Sicherstellung und
Beschlagnahme in der StPO: Die Sicherstellung von Gegenständen, die als
Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können,
richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von
Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111b ff.
StPO.
Sicherstellung bedeutet, dass die Polizei sozusagen im
Sinne von § 854 BGB (Erwerb des Besitzes) Sachen in Besitz nimmt.
Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Sichergestellte bewegliche
Gegenstände kommen in die Asservatenkammer oder werden, wenn es sich um
sichergestellte Pkw handelt, auf dem Gelände einer Sicherstellungsfirma
abgestellt, unbewegliche Sachen werden entweder durch polizeiliche
Absperrung vor unberechtigtem Zugriff geschützt, oder, im Falle der
Sicherstellung von Wohnungen, versiegelt.
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