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01 Allgemeines

Zum Zweck der Gefahrenabwehr können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage von § 43 PolG NRW (Sicherstellung) Gegenstände sicherstellen, um sie dann in amtliche Verwahrung zu nehmen.

Da das PolG NRW nicht zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme unterscheidet, wie das zum Beispiel im Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg und in dem des Landes Sachsen der Fall ist, ist die Sicherstellungsbefugnis im PolG NRW als Maßnahme anzusehen, die erzwungen werden kann.

Sicherstellung und Beschlagnahme in der StPO: Die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111b ff. StPO.

Sicherstellung bedeutet, dass die Polizei sozusagen im Sinne von § 854 BGB (Erwerb des Besitzes) Sachen in Besitz nimmt. Vereinfacht ausgedrückt heißt das: Sichergestellte bewegliche Gegenstände kommen in die Asservatenkammer oder werden, wenn es sich um sichergestellte Pkw handelt, auf dem Gelände einer Sicherstellungsfirma abgestellt, unbewegliche Sachen werden entweder durch polizeiliche Absperrung vor unberechtigtem Zugriff geschützt, oder, im Falle der Sicherstellung von Wohnungen, versiegelt.

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