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12 Schuld

Die Sprachfigur „Schuld“ betrifft die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Das bedeutet zuerst einmal, dass der Täter rechtswidrig gehandelt haben muss. Hinzukommen muss, dass der Täter, darüber hinausgehend, aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten, auch unter den konkreten Umständen der von ihm begangenen Tat, dazu in der Lage war, sich von rechtmäßigem Verhalten hätte leiten lassen zu können. Anders ausgedrückt: Die Einsichtsfähigkeit des Täters hätte ihn davon abhalten können/müssen, eine Straftat zu begehen.
Fragen, die die Schuld betreffen, berühren zwangsläufig auch Fragen, die die Schuldfähigkeit des Täters betreffen, denn die fehlende Schuldfähigkeit eines Täters schließt eine Bestrafung dieses Täters aus, während unzureichendes Unrechtsbewusstsein dazu beitragen kann, strafmildernd vor Gericht bewertet zu werden. Natürlich betreffen auch Fragen, die den Irrtum betreffen, ebenfalls die Schuld eines Täters, obwohl Fragen, die den Irrtum betreffen, eher im Zusammenhang mit der Sprachfigur „Vorsatz“ von Bedeutung sind.

§ 16 (StGB) Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Fragen, die den Vorsatz und die Schuld betreffen, haben Theorien entstehen lassen, die in Form von Büchern und Kommentaren sozusagen „Regale füllen“. Im Übrigen fällt es ausschließlich in den Verantwortungsbereich von Richtern, über die Schuld eines Angeklagten zu urteilen. Polizeiliche Aufgabe ist es hingegen, die Motive des Täters zu ermitteln.

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