12 Schuld
Die Sprachfigur „Schuld“ betrifft die Vorwerfbarkeit eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens. Das bedeutet zuerst einmal, dass
der Täter rechtswidrig gehandelt haben muss. Hinzukommen muss, dass der
Täter, darüber hinausgehend, aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten, auch
unter den konkreten Umständen der von ihm begangenen Tat, dazu in der
Lage war, sich von rechtmäßigem Verhalten hätte leiten lassen zu können.
Anders ausgedrückt: Die Einsichtsfähigkeit des Täters hätte ihn davon
abhalten können/müssen, eine Straftat zu begehen. Fragen, die die
Schuld betreffen, berühren zwangsläufig auch Fragen, die die
Schuldfähigkeit des Täters betreffen, denn die fehlende Schuldfähigkeit
eines Täters schließt eine Bestrafung dieses Täters aus, während
unzureichendes Unrechtsbewusstsein dazu beitragen kann, strafmildernd
vor Gericht bewertet zu werden. Natürlich betreffen auch Fragen, die den
Irrtum betreffen, ebenfalls die Schuld eines Täters, obwohl Fragen, die
den Irrtum betreffen, eher im Zusammenhang mit der Sprachfigur „Vorsatz“
von Bedeutung sind.
§ 16
(StGB) Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand
nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht
vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt
unberührt. (2)
Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand
eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher
Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Fragen, die den Vorsatz und die Schuld betreffen, haben Theorien
entstehen lassen, die in Form von Büchern und Kommentaren sozusagen
„Regale füllen“. Im Übrigen fällt es ausschließlich in den
Verantwortungsbereich von Richtern, über die Schuld eines Angeklagten zu
urteilen. Polizeiliche Aufgabe ist es hingegen, die Motive des Täters zu
ermitteln.
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