11 Rechtswidrigkeit der Tat Rechtswidrig kann tatbestandliches Handeln nur dann sein, wenn Rechtfertigungsgründe nicht greifen.
Rechtswidriges Handeln kommt somit nicht in Betracht, wenn eine
tatbestandlich handelnde Person sich im Sinne von § 32 StGB (Notwehr)
oder auf rechtfertigenden Notstand im Sinne von § 34 StGB berufen kann.
Tatbestandliches Handeln ist ein Indiz für deren Rechtswidrigkeit.
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