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09 Zueignungsabsicht

Ein Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden; einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht.

Vorsatz muss in zweifacher Weise gegeben sein:

  • Der Täter muss wissen, dass es sich um eine fremde Sache handelt, und er muss bewusst und gewollt den Tatbestand der Wegnahme erfüllen

  • Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen (Zueignungsabsicht).

Was die Zueignung angeht, muss es dem Täter darauf ankommen, sich oder einem Dritten die tatsächliche Möglichkeit zu verschaffen, damit vergleichbar wie ein Eigentümer über die Sache verfügen zu können. Man sagt auch, dass es dem Täter auf eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht ankommen muss.

Drittzueignung: Diese Zueignung ist kompliziert. Deshalb möchte ich nur eine Form der Drittzueignung hier aufführen, die zumindest der Vernunft zugänglich ist. Also: Der Täter nimmt eine Sache an sich, um sie von vornherein für einen Dritten in Besitz zu nehmen. Anders ausgedrückt: Der Dieb versteht sich bei der Wegnahme sozusagen sofort als ein „Fremdbesitzer“. Er handelt somit im Auftrag eines Dritten, was diesen dann automatisch zu einem Teilnehmer der Tat macht. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, wenn der „Täter“ auf die Sache einen Anspruch hat. Wie dem auch immer sei: Die Merkmale einer Zueignung sind erfüllt, wenn der Täter sich entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert durch Verdrängung des Eigentümers (Enteignung) dem eigenen Vermögen einverleibt (Aneignung).

Zueignung im Sinne von § 242 StGB ist folglich die Anmaßung einer zumindest vorübergehenden eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die weggenommene Sache.

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