09 Zueignungsabsicht
Ein Diebstahl kann nur vorsätzlich begangen werden; einen fahrlässigen
Diebstahl gibt es nicht.
Vorsatz muss in zweifacher Weise
gegeben sein:
-
Der Täter muss
wissen, dass es sich um eine fremde Sache handelt, und er muss
bewusst und gewollt den Tatbestand der Wegnahme erfüllen
-
Ferner muss der
Täter in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten die Sache
rechtswidrig zuzueignen (Zueignungsabsicht).
Was die Zueignung angeht, muss es dem Täter darauf ankommen, sich oder
einem Dritten die tatsächliche Möglichkeit zu verschaffen, damit
vergleichbar wie ein Eigentümer über die Sache verfügen zu können. Man
sagt auch, dass es dem Täter auf eine eigentümerähnliche
Herrschaftsmacht ankommen muss.
Drittzueignung:
Diese Zueignung ist kompliziert. Deshalb möchte ich nur eine Form der
Drittzueignung hier aufführen, die zumindest der Vernunft zugänglich
ist. Also: Der Täter nimmt eine Sache an sich, um sie von vornherein für
einen Dritten in Besitz zu nehmen. Anders ausgedrückt: Der Dieb versteht
sich bei der Wegnahme sozusagen sofort als ein „Fremdbesitzer“. Er
handelt somit im Auftrag eines Dritten, was diesen dann automatisch zu
einem Teilnehmer der Tat macht. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung
entfällt, wenn der „Täter“ auf die Sache einen Anspruch hat. Wie dem
auch immer sei: Die Merkmale einer Zueignung sind erfüllt, wenn der
Täter sich entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten
Sachwert durch Verdrängung des Eigentümers (Enteignung) dem eigenen
Vermögen einverleibt (Aneignung).
Zueignung im Sinne von § 242
StGB ist folglich die Anmaßung einer zumindest vorübergehenden
eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die weggenommene Sache.
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