08 Subjektive Tatbestandsmerkmale
Die Motive, die einen Täter dazu bewegen, die objektiven
Tatbestandsmerkmale einer strafbewehrten Handlung zu begehen oder zu
unterlassen, werden als subjektive Tatbestandsmerkmale bezeichnet. Die
subjektiven Tatbestandsmerkmale beziehen sich folglich auf die innere
Einstellung des Täters zur Tat. Gemeint sind somit all die Fragen, die
den Vorsatz des Täters betreffen.
Während eine vorsätzlich, also
mit Wissen und Wollen begangene Tat stets strafbar ist, ist das bei
einer fahrlässigen Tathandlung nur dann der Fall, wenn das Gesetz
fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.
§ 15 StGB (Vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln)
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn
nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Bei einigen Delikten hat der Gesetzgeber dem „Vorsatz des Täters“
noch ein weiteres subjektives Merkmal hinzugefügt. Beim Diebstahl im
Sinne von § 242 StGB (StGB) oder beim Raub, siehe § 249 StGB (Raub) ist
dies das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht, beim Betrug gemäß §
263 StGB (Betrug) ist das die Bereicherungsabsicht.
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