07 Wegnahme in Warenhäusern
Wer in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden in Zueignungsabsicht
Gegenstände geringen Umfangs in seine Manteltasche, Hosentasche,
Handtasche oder aber in ein sonstiges Behältnis verbirgt, in dem Waren
üblicherweise nicht eingekauft werden, bricht nach gefestigter
Rechtsprechung des BGH Fremdgewahrsam und begründet Eigengewahrsam.
Hinsichtlich der Wegnahme der Lippenstifte und der Puderdosen ist in
Anlehnung an einen Beschluss des BGH die Rechtslage wie folgt zu
bewerten:
BGH 1961:
Sobald der Täter im Selbstbedienungsladen mit Zueignungsabsicht Waren in
seine Kleidung oder in eine mitgeführte Tasche gesteckt hat, ist sein
Gewahrsam begründet und damit der Diebstahl oder der Mundraub vollendet,
auch wenn das Personal den Vorgang beobachtet hat und die weitere
Verfügung »ohne Schwierigkeiten« verhindern kann. [...]. Die Wegnahme
einer Sache [...] ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen
Inhabers an der Sache aufgehoben und diese in die tatsächliche
Verfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Das kann, wie in der
Rechtsprechung unangefochten anerkannt ist, der Fall sein, ohne dass die
Sache von ihrem bisherigen Aufbewahrungsort entfernt wird und ohne dass
die vom Täter begründete Sachherrschaft gesichert ist. Auch eine nur
ganz vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsam.
BGH, Beschluss vom
6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61
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