03 Beweglich
Diebstahl ist nur an beweglichen Sachen möglich. Beweglich ist eine
Sache, wenn sie transportiert werden kann. Mit dem Boden fest verbundene
Objekte (z.B. Gebäude) sind keine beweglichen Sachen.
Unbewegliche Sachen: Als unbewegliche Sache oder Immobilien
werden Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen bezeichnet. Der
Begriff des unbestimmten Tatbestandsmerkmals „Beweglichkeit einer Sache“
ist im Strafrecht untrennbar mit der Transportfähigkeit einer Sache
verbunden. Gegenstände, die nicht transportiert werden können, fehlt es
an der Beweglichkeit.
Zu den beweglichen Sachen zählen auch „erst
beweglich gemachte Sachen“, die von unbeweglichen Sachen (z. B. von
Gebäuden) zum Zwecke der Wegnahme losgelöst werden. Unerheblich ist, ob
die Transportfähigkeit durch Anwendung reiner Körperkraft oder unter
Zuhilfenahme von technischen Geräten oder Werkzeugen bewerkstelligt
wird. Das »Beweglichmachen« von Sachen ist in den meisten Fällen
zugleich mit einer Sachbeschädigung verbunden.
Die Beweglichkeit
einer Sache kann zum Beispiel durch folgende Handlungen herbeigeführt
werden:
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