02 Sache
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne von § 90 BGB
(Begriff der Sache). Auf den Aggregatzustand kommt es grundsätzlich
nicht an. Auch Tiere können gestohlen werden. Zwar sind Tiere keine
Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, siehe § 90a BGB (Tiere).
§ 90 BGB (Begriff der Sache)
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur
körperliche Gegenstände.
§ 90a BGB
(Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch
besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
Bloße Rechte und Forderungen können nicht
gestohlen werden. Gleiches gilt für geistiges Eigentum. Nach wohl
herrschender Auffassung handelt es sich bei Software, soweit sie nicht
auf einem Datenträger vorgehalten wird (z.B. einer Installations-CD)
nicht um eine Sache im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl), weil es ihr,
der Software, an der für eine körperliche Sache notwendigen physischen
Substanz fehlt. Zurück zum Sachverhalt: Die Frau wird von dem
Ladendetektiv beschuldigt, in der Kosmetikabteilung Gegenstände
entwendet zu haben. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Sachen im
Sinne von § 242 StGB (Diebstahl).
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