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02 Sache

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand im Sinne von § 90 BGB (Begriff der Sache). Auf den Aggregatzustand kommt es grundsätzlich nicht an. Auch Tiere können gestohlen werden. Zwar sind Tiere keine Sachen, auf sie sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, siehe § 90a BGB (Tiere).

§ 90 BGB (Begriff der Sache)
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

§ 90a BGB (Tiere)
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bloße Rechte und Forderungen können nicht gestohlen werden. Gleiches gilt für geistiges Eigentum. Nach wohl herrschender Auffassung handelt es sich bei Software, soweit sie nicht auf einem Datenträger vorgehalten wird (z.B. einer Installations-CD) nicht um eine Sache im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl), weil es ihr, der Software, an der für eine körperliche Sache notwendigen physischen Substanz fehlt. Zurück zum Sachverhalt: Die Frau wird von dem Ladendetektiv beschuldigt, in der Kosmetikabteilung Gegenstände entwendet zu haben. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Sachen im Sinne von § 242 StGB (Diebstahl).

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