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01 Tatbestandsmerkmale im Überblick

Bei dem Tatbestand des Diebstahls handelt es sich um einen Grundtatbestand. Das bedeutet, dass alle Diebstahlsdelikte voraussetzen, dass der Grundtatbestand von dem oder den Tätern erfüllt, zumindest aber versucht worden ist, denn auch der Versuch eines Diebstahls ist strafbar.

§ 242 StGB (Diebstahl)
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Objektive Tatbestandsmerkmale:

  • Sache

  • Beweglich

  • Fremd

  • Wegnahme

Subjektive Tatbestandsmerkmale:

  • Zueignungsabsicht

  • Vorsatz

  • Rechtswidrigkeit der Tat insgesamt

  • Schuld

Dieses Prüfschema lässt sich noch verfeinern. Darauf möchte ich aber verzichten, weil Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte weder Strafverteidiger noch Staatsanwälte und erst recht keine Richter sind.

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