07 Deeskalation setzt Kommunikation voraus
Deeskalation endet nicht dort, wo Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
Demonstrantinnen und Demonstranten sozusagen auf Armlänge
gegenüberstehen. Solange dort gesprochen wird, ist für Gewalt noch kein
Raum, sowohl auf Seiten der Polizei, als auch auf Seiten der
Demonstranten.
Sich daran zu erinnern kann nicht falsch sein.
Tröstlich ist, dass, diesen Gedanken aufgreifend, im
Versammlungsgesetz des Landes NRW den § 3 VersG NRW (Zusammenarbeit)
gibt, dessen Wortlaut ich als Schlussworte für diesen Einführungstext
verwende:
§ 3 VersG NRW
(Zusammenarbeit)
(1) Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,
die Durchführung der Versammlung vor Störungen zu schützen und von der
Versammlung oder von Dritten auf die Versammlung oder ihre Teilnehmer
ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Soweit es nach Art und Umfang der
Versammlung erforderlich ist, bietet die zuständige Behörde der Person,
die eine öffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung
übertragen worden ist, rechtzeitig ein Kooperationsgespräch an, um die
Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die
ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Bestehen
Anhaltspunkte für Gefahren, die gemäß § 13 Absatz 1 oder 2, § 23 Absatz
1 zu einem Verbot oder Beschränkungen führen können, ist Gelegenheit zu
geben, durch ergänzende Angaben oder Veränderungen der beabsichtigten
Versammlung ein Verbot oder Beschränkungen entbehrlich zu machen.
(3) Die Veranstalterin oder der Veranstalter
einer öffentlichen Versammlung ist aufgerufen, mit den zuständigen
Behörden zu kooperieren, insbesondere Auskunft über Art, Umfang und
vorgesehenen Ablauf der Veranstaltung zu geben. Die Veranstalterin oder
der Veranstalter ist zur Mitwirkung nicht rechtlich verpflichtet. Die
zuständige Behörde soll die Mitwirkung der Veranstalterin oder des
Veranstalters oder der die Versammlung leitenden Person jedoch bei
Maßnahmen nach § 13 berücksichtigen.
(4) Im Rahmen der Kooperation informiert die
zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Versammlung
veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während
der Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit
dieses nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist.
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