06 Besinnung oder Neuorientierung?
Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit sind nicht immer
deckungsgleich.
Das aber sollte nicht der Maßstab für handelnde
Staatsorgane sein, zumindest was die Wahrung und den Schutz der
Menschenrechte anbelangt.
Wie sich die Polizei diesbezüglich
anlässlich von Versammlungen verhält, lässt somit nicht nur Rückschlüsse
auf das Demokratieverständnis der Institution Polizei, sondern
gleichermaßen auch Rückschlüsse auf das Demokratieverständnis der für
die Institution Polizei handelnden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten
zu.
Natürlich lässt sich alles schönreden, wenn es nicht gelingt,
Bürgerproteste durch den Einsatz der Polizei sozialverträglich, sondern
nur durch den Einsatz von Gewalt zu lösen.
Die reflexhafte
Antwort darauf lautet: Es handelt sich um bedauerliche Einzelfälle. Zu
dieser Argumentation neigen politische Verantwortung tragende
Innenminister von Natur aus, und zwar auch dann, wenn die ihnen
unterstellte Polizei versucht, diese Konflikte mit „der ganzen Härte des
Gesetzes“ sozusagen aus der Welt zu schaffen, ohne zu wissen, was
Politiker, die diese Formel gebetsmühlenhaft verwenden, damit eigentlich
meinen.
Die Polizei und die für die Polizei handelnden Amtswalter
sind Seismographen eines erlebbaren Demokratieverständnisses.
Aber, was solls?
Bloß nichts falsch machen und trotzdem die ganze
Härte des Gesetzes anwenden, das scheint die Devise der Polizei von
heute zu sein.
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