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06 Besinnung oder Neuorientierung?

Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit sind nicht immer deckungsgleich.

Das aber sollte nicht der Maßstab für handelnde Staatsorgane sein, zumindest was die Wahrung und den Schutz der Menschenrechte anbelangt.

Wie sich die Polizei diesbezüglich anlässlich von Versammlungen verhält, lässt somit nicht nur Rückschlüsse auf das Demokratieverständnis der Institution Polizei, sondern gleichermaßen auch Rückschlüsse auf das Demokratieverständnis der für die Institution Polizei handelnden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu.

Natürlich lässt sich alles schönreden, wenn es nicht gelingt, Bürgerproteste durch den Einsatz der Polizei sozialverträglich, sondern nur durch den Einsatz von Gewalt zu lösen.

Die reflexhafte Antwort darauf lautet: Es handelt sich um bedauerliche Einzelfälle. Zu dieser Argumentation neigen politische Verantwortung tragende Innenminister von Natur aus, und zwar auch dann, wenn die ihnen unterstellte Polizei versucht, diese Konflikte mit „der ganzen Härte des Gesetzes“ sozusagen aus der Welt zu schaffen, ohne zu wissen, was Politiker, die diese Formel gebetsmühlenhaft verwenden, damit eigentlich meinen.

Die Polizei und die für die Polizei handelnden Amtswalter sind Seismographen eines erlebbaren Demokratieverständnisses.

Aber, was solls?

Bloß nichts falsch machen und trotzdem die ganze Härte des Gesetzes anwenden, das scheint die Devise der Polizei von heute zu sein.

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