02 Versammlungsfreundlichkeit der Polizei
Im Brokdorf-Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1985 heißt es, dass es
vorrangige Aufgabe der Polizei ist, Versammlungen nicht zu behindern
oder zu erschweren, sondern Versammlungen zu ermöglichen und zu
schützen.
Aus der grundlegenden Bedeutung der
Versammlungsfreiheit ergeben sich für die zuständige Versammlungsbehörde
und somit für die Polizei folgende Konsequenzen:
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Die
Versammlungsbehörde (Polizei) muss sich versammlungsfreundlich
entscheiden, um Versammlungen zu ermöglichen
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Versammlungen
dürfen ohne gesetzliche Befugnis nicht behindert werden
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Eingriffe sind
nur auf gesetzlicher Grundlage nach sorgfältiger Güterabwägung und
nur zum Schutz zumindest gleichwertiger Rechtsgüter zulässig
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Für
Eingriffsmaßnahmen ist eine hohe Eingreifschwelle zu beachten
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Eine Auflösung
kommt nur als letztes Mittel zur Abwehr schwerwiegender Störungen in
Betracht
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Dazu bedarf es
einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose, die auf Tatsachen beruhen
muss
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Die
polizeiliche Einsatzleitung hat sich dem Versammlungsleiter
gegenüber zu erkennen zu geben
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Eine enge
Kommunikation zwischen polizeilicher Einsatzleitung und dem
Versammlungsleiter ist anzustreben
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Die Polizei
kann Versammlungen auflösen, aber nur dann, wenn andere polizeiliche
Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung der Versammlung, nicht
ausreichen
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Sobald eine
Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich
sofort zu entfernen
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Die Verwendung
von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der
Anmeldung zu beantragen.
Dies Regelungen gelten uneingeschränkt für Versammlungen unter freiem
Himmel, denn gemäß Art 8 Abs. 2 GG kann das Versammlungsrecht für solche
Versammlungen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden.
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