Rodorf.de
ABC

02 Versammlungsfreundlichkeit der Polizei

Im Brokdorf-Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1985 heißt es, dass es vorrangige Aufgabe der Polizei ist, Versammlungen nicht zu behindern oder zu erschweren, sondern Versammlungen zu ermöglichen und zu schützen.

Aus der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit ergeben sich für die zuständige Versammlungsbehörde und somit für die Polizei folgende Konsequenzen:

  • Die Versammlungsbehörde (Polizei) muss sich versammlungsfreundlich entscheiden, um Versammlungen zu ermöglichen

  • Versammlungen dürfen ohne gesetzliche Befugnis nicht behindert werden

  • Eingriffe sind nur auf gesetzlicher Grundlage nach sorgfältiger Güterabwägung und nur zum Schutz zumindest gleichwertiger Rechtsgüter zulässig

  • Für Eingriffsmaßnahmen ist eine hohe Eingreifschwelle zu beachten

  • Eine Auflösung kommt nur als letztes Mittel zur Abwehr schwerwiegender Störungen in Betracht

  • Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren Gefahrenprognose, die auf Tatsachen beruhen muss

  • Die polizeiliche Einsatzleitung hat sich dem Versammlungsleiter gegenüber zu erkennen zu geben

  • Eine enge Kommunikation zwischen polizeilicher Einsatzleitung und dem Versammlungsleiter ist anzustreben

  • Die Polizei kann Versammlungen auflösen, aber nur dann, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung der Versammlung, nicht ausreichen

  • Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen

  • Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeilicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

Dies Regelungen gelten uneingeschränkt für Versammlungen unter freiem Himmel, denn gemäß Art 8 Abs. 2 GG kann das Versammlungsrecht für solche Versammlungen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

TOP 

Fenster schließen