Art 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
Das Durchsuchen und/oder Betreten von Wohnungen gehört zu den so
genannten polizeilichen Standardmaßnahmen, die aus unterschiedlichsten
Anlässen erforderlich werden können, zum Beispiel anlässlich von
häuslicher Gewalt, zur Abwehr von Gefahren, zur Ergreifung von Personen,
zum Auffinden von Beweismitteln oder zur Unterbindung von Immissionen,
die von Wohnungen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer
erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Auch zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für
Sachen von bedeutendem Wert können Wohnungen betreten bzw. durchsucht
werden, wenn das erforderlich ist.
Festzustellen ist, dass
Wohnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von
Befugnissen, die in den Polizeigesetzen enthalten sind, sowohl
durchsucht als auch betreten werden können.
Zum Zweck der
Strafverfolgung kommt als gesetzlich zugelassene Rechtsfolge nur eine
Durchsuchung in Betracht. Während das Betreten einer Wohnung als eine
Inaugenscheinnahme anzusehen ist, setzt eine Durchsuchung eine intensive
Suche nach Personen oder sicherzustellenden Gegenständen voraus.
Schutzbereich:
Das Grundgesetz definiert nicht,
was unter Wohnung iSv Artikel 13 GG zu verstehen ist. Das
Bundesverfassungsgericht und die herrschende Meinung legen den
Wohnungsbegriff weit aus. Demnach gelten als Wohnung alle Räume, die der
Einzelne der Öffentlichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und
Wirkens bestimmt hat.
BVerfG
1983: Wohnung im Sinne des Art 13 GG ist allein die räumliche
Privatsphäre. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein
grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des
Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers.
BVerfG, Urteil vom
15.12.1983 – 1 BvR 209/83
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