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Art 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)

Das Durchsuchen und/oder Betreten von Wohnungen gehört zu den so genannten polizeilichen Standardmaßnahmen, die aus unterschiedlichsten Anlässen erforderlich werden können, zum Beispiel anlässlich von häuslicher Gewalt, zur Abwehr von Gefahren, zur Ergreifung von Personen, zum Auffinden von Beweismitteln oder zur Unterbindung von Immissionen, die von Wohnungen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. Auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert können Wohnungen betreten bzw. durchsucht werden, wenn das erforderlich ist.

Festzustellen ist, dass Wohnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von Befugnissen, die in den Polizeigesetzen enthalten sind, sowohl durchsucht als auch betreten werden können.

Zum Zweck der Strafverfolgung kommt als gesetzlich zugelassene Rechtsfolge nur eine Durchsuchung in Betracht. Während das Betreten einer Wohnung als eine Inaugenscheinnahme anzusehen ist, setzt eine Durchsuchung eine intensive Suche nach Personen oder sicherzustellenden Gegenständen voraus.

Schutzbereich:

Das Grundgesetz definiert nicht, was unter Wohnung iSv Artikel 13 GG zu verstehen ist. Das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Meinung legen den Wohnungsbegriff weit aus. Demnach gelten als Wohnung alle Räume, die der Einzelne der Öffentlichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens bestimmt hat.

BVerfG 1983: Wohnung im Sinne des Art 13 GG ist allein die räumliche Privatsphäre. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers.

BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83

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