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Art 8 GG (Versammlungsfreiheit)

Aufgabe der Polizei ist es, Versammlungen nicht nur zu schützen, sondern sich insgesamt versammlungsfreundlich zu verhalten. Diese von der Polizei einzufordernde Grundhaltung ist bei der Wahrnehmung versammlungsrechtlicher Aufgaben, in Anlehnung an den so genannten Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1985, immer noch richtungsweisend.

BVerfG 1985: Steht kollektive Unfriedlichkeit nicht zu befürchten, ist also nicht damit zu rechnen, dass eine Demonstration im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt, (...) oder dass der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben, (...) oder zumindest billigen, dann muss für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten oder eine Minderheit Ausschreitungen begehen (...). Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Veranstaltung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, Demonstrationen „umzufunktionieren“ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen (...); praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer „Erkenntnisse“ über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen.

BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81

Hinweis: Unfriedlich ist eine Versammlung in Anlehnung an die Vorgaben des Brokdorf-Beschlusses erst dann, wenn ihre Teilnehmer kollektiv unfriedlich handeln oder die Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer mittragen oder es zu Gewalttätigkeiten zwischen Versammlungsteilnehmern kommt. Allein vermummte Personen machen aus einer Versammlung noch keine unfriedliche Versammlung.

Die nachfolgenden Zitate aus höchstrichterlichen Entscheidungen machen deutlich, was zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gehört:

BVerfG 1985: Bei der Versammlungsfreiheit handelt sich um die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe in physischer Präsenz, voller Offenheit und ohne Zwischenschaltung von Medien. Die Versammlungsfreiheit bietet die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den politischen Willensbildungsprozess. Sie ist ein Regulativ zur Vermeidung von Staatsverdrossenheit und Ohnmacht. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. [...]. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.

BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81

BVerfG 1991: Dabei beschränkt sich der Schutz dieses Grundrechts nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfasst auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählt namentlich der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt auch nicht nur solche Teilnehmer vor staatlichen Eingriffen, die die Ziele der Versammlung oder die dort vertretenen Meinungen billigen, sondern kommt ebenso denjenigen zugute, die ihnen kritisch oder ablehnend gegenüberstehen und dies in der Versammlung zum Ausdruck bringen.

BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991 – 1 BvR 772/90

BVerfG 2001: Versammlung im Sinne des Artikels 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Versammlungen im Sinne des Art 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Art 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen.

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

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