Art 3 GG (Diskreminierungsverbot)
Art 3 Abs. 3 GG
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
Schutzbereich:
Diesbezüglich ist Art 3 Abs. 3 GG
einschlägig und unmissverständlich formuliert. Dennoch: Zwischen
Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit besteht ein nicht zu
leugnender großer Unterschied:
Racial Profiling ist rechtswidrig.
OVG Koblenz 2016: Die
Richter des OVG entschieden, dass die Kontrolle einer dunkelhäutigen
Familie in einem Zug durch Beamte der Bundespolizei rechtswidrig gewesen
ist. Die Beamten hatten in einem Zug deutsche Staatsangehörige mit
dunkler Hautfarbe kontrolliert und deren Daten abgeglichen. Im Anschluss
daran hatten die Beamten das Abteil wieder verlassen.
OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2016 - Az. 7 A
11108/14.OVG
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