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Art 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz)

Art 3 GG gewährleistet nicht nur die Gleichheit vor dem Gesetz, sondern verbietet zugleich auch Diskriminierungen jeglicher Art.

Schutzbereich:

BVerfG 2013: Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. [...]. Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

BVerfG, Beschluss vom 07. Mai 2013 - 2 BvR 909/06

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