Art 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz)
Art 3 GG gewährleistet nicht nur die Gleichheit vor dem Gesetz, sondern
verbietet zugleich auch Diskriminierungen jeglicher Art.
Schutzbereich:
BVerfG 2013: Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln
sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger
Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis
gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. [...]. Eine
Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
BVerfG, Beschluss
vom 07. Mai 2013 - 2 BvR 909/06
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