Art 2 GG (Freiheit der Person)
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person, die Art 2 Abs. 2 GG
schützt, beginnen in der Regel dort, wo eine Person festgehalten wird,
es ihr also nicht mehr erlaubt wird, einen Ort zu verlassen. Das ist zum
Beispiel der Fall, wenn eine Person zur Abwehr einer Gefahr in
Polizeigewahrsam genommen, zur Feststellung ihrer Identität zur
Polizeistation verbracht wird oder oder zur Verfolgung einer Straftat
vorläufig festgenommen wird.
Schutzbereich:
Vom Schutzbereich „Freiheit der Person“ ist unstreitig die körperliche
Bewegungsfreiheit und das damit verbundene Recht erfasst, sich von jedem
beliebigen Ort ohne Behinderung entfernen zu können (enge Auslegung)
und/oder Orte aufsuchen zu können, die allgemein oder rechtlich
zugänglich sind, sofern Gesetze das nicht verbieten.
BVerfG 1996: Das Grundrecht
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden
allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche
Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt
umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall
aufhalten und überall hinbewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine
Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt
gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum
aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und
rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung
(Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die -
tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche
Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin
aufgehoben wird.
BVerfG, Urteil vom
14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93
Gemäß Art 2 Abs. 2 GG darf in
die Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden. Art 104 Abs. 1 Satz 1 GG stellt klar, dass dazu ein förmliches
Parlamentsgesetz erforderlich ist.
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