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Art 2 GG (Freiheit der Person)

Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person, die Art 2 Abs. 2 GG schützt, beginnen in der Regel dort, wo eine Person festgehalten wird, es ihr also nicht mehr erlaubt wird, einen Ort zu verlassen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person zur Abwehr einer Gefahr in Polizeigewahrsam genommen, zur Feststellung ihrer Identität zur Polizeistation verbracht wird oder oder zur Verfolgung einer Straftat vorläufig festgenommen wird.

Schutzbereich:

Vom Schutzbereich „Freiheit der Person“ ist unstreitig die körperliche Bewegungsfreiheit und das damit verbundene Recht erfasst, sich von jedem beliebigen Ort ohne Behinderung entfernen zu können (enge Auslegung) und/oder Orte aufsuchen zu können, die allgemein oder rechtlich zugänglich sind, sofern Gesetze das nicht verbieten.

BVerfG 1996: Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hinbewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird.

BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93

Gemäß Art 2 Abs. 2 GG darf in die Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art 104 Abs. 1 Satz 1 GG stellt klar, dass dazu ein förmliches Parlamentsgesetz erforderlich ist.

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