Art 2 GG (Körperliche Unversehrtheit)
Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird verletzt, wenn eine
Person mehr als unbedeutend in ihrem körperlichen Wohlbefinden
beeinträchtigt wird. In Anlehnung an die im Strafrecht übliche
Begriffsdefinition handelt es sich bei einer körperlichen Misshandlung
um eine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung, die entweder das
körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines
anderen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.
Als
körperliches Wohlbefinden gilt der Zustand, der vor der Einwirkung
vorhanden war. Wenn das Opfer vor der Einwirkung bereits krank oder
verletzt war oder sich unwohl gefühlt hat, kann dieses „Wohlbefinden“
zusätzlich negativ beeinträchtigt werden. Von einer körperlichen
Misshandlung kann in der Regel ausgegangen werden: Wenn einem anderen
z.B. durch Schlagen, Boxen, Treten, Kneifen, Stoßen oder Würgen
Schmerzen zugefügt werden oder wenn bei einem anderen Ekelgefühle
hervorgerufen oder gesteigert werden.
BVerfG 1979: Als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab
kommt das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit dem Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz in Betracht. Nach anerkannter Rechtsprechung schützt dieses
Grundrecht nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche
Eingriffe. Vielmehr folgt darüber hinaus aus seinem objektiv-rechtlichen
Gehalt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd
vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor
rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren.
BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 – 1
BvR 385/77
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