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Art 2 GG (Körperliche Unversehrtheit)

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit wird verletzt, wenn eine Person mehr als unbedeutend in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird. In Anlehnung an die im Strafrecht übliche Begriffsdefinition handelt es sich bei einer körperlichen Misshandlung um eine üble, unangemessene (sozialwidrige) Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit eines anderen nicht nur ganz unerheblich beeinträchtigt.

Als körperliches Wohlbefinden gilt der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war. Wenn das Opfer vor der Einwirkung bereits krank oder verletzt war oder sich unwohl gefühlt hat, kann dieses „Wohlbefinden“ zusätzlich negativ beeinträchtigt werden. Von einer körperlichen Misshandlung kann in der Regel ausgegangen werden: Wenn einem anderen z.B. durch Schlagen, Boxen, Treten, Kneifen, Stoßen oder Würgen Schmerzen zugefügt werden oder wenn bei einem anderen Ekelgefühle hervorgerufen oder gesteigert werden.

BVerfG 1979: Als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab kommt das in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Betracht. Nach anerkannter Rechtsprechung schützt dieses Grundrecht nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr folgt darüber hinaus aus seinem objektiv-rechtlichen Gehalt die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren.

BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 – 1 BvR 385/77

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