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 Art 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht - APR)

Bei polizeilichen Maßnahmen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht berühren, handelt es sich in den überwiegenden Fällen um bedeutsame Eingriffe in Persönlichkeitsrechte.

Beispiele:

  •  Aktivieren einer Cockpit-Kamera zum Zwecke der Bildaufzeichnung einer

  •  Verkehrskontrolle

  •  Aktivieren einer Body-Cam zur Eigensicherung

  •  Durchsuchung einer Person zur Eigensicherung

  •  Durchführung eines Datenabgleichs

  •  Durchführung von Observationen

  •  Fotografieren und Videografieren von Personen

  •  Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Bei allen oben genannten Eingriffen in das APR handelt es sich um polizeiliche Maßnahmen, die den Nachweis von Ermächtigungen voraussetzen, die sich aus förmlichen Parlamentsgesetzen, zum Beispiel aus dem Polizeigesetz oder aus der Strafprozessordnung ergeben.

Im Gegensatz dazu sind Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit auch auf der Grundlage von Rechtsverordnungen zulässig.

Beispiel: Allgemeine Verkehrskontrollen dürfen auf der Grundlage von § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) durchgeführt werden. Bei der StVO handelt es sich um eine Rechtsverordnung.

Schutzbereich:

Das Bundesverfassungsgericht hat zum besonderen Schutz der privaten Sphäre im inhaltlichen Zusammenhang zu Art 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) fallspezifisch entwickelt. Zum Schutz der Privat-, Intim- und Sozialsphäre des Einzelnen wurden bedeutsame Rechtspositionen aus dem APR abgeleitet.

BVerfG 2019: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Diese Schutzgehalte werden insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind. [...]. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden.

BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 - 1 BvR 16/13

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