Art 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht - APR)
Bei polizeilichen Maßnahmen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht
berühren, handelt es sich in den überwiegenden Fällen um bedeutsame
Eingriffe in Persönlichkeitsrechte.
Beispiele:
-
Aktivieren
einer Cockpit-Kamera zum Zwecke der Bildaufzeichnung einer
-
Verkehrskontrolle
-
Aktivieren
einer Body-Cam zur Eigensicherung
-
Durchsuchung
einer Person zur Eigensicherung
-
Durchführung
eines Datenabgleichs
-
Durchführung
von Observationen
-
Fotografieren
und Videografieren von Personen
-
Eingriffe
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Bei allen oben genannten Eingriffen in das APR handelt es sich um
polizeiliche Maßnahmen, die den Nachweis von Ermächtigungen
voraussetzen, die sich aus förmlichen Parlamentsgesetzen, zum Beispiel
aus dem Polizeigesetz oder aus der Strafprozessordnung ergeben.
Im Gegensatz dazu sind Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit
auch auf der Grundlage von Rechtsverordnungen zulässig.
Beispiel: Allgemeine
Verkehrskontrollen dürfen auf der Grundlage von § 36 StVO (Zeichen und
Weisungen der Polizeibeamten) durchgeführt werden. Bei der StVO handelt
es sich um eine Rechtsverordnung.
Schutzbereich:
Das Bundesverfassungsgericht hat zum besonderen Schutz der privaten
Sphäre im inhaltlichen Zusammenhang zu Art 1 GG das allgemeine
Persönlichkeitsrecht (APR) fallspezifisch entwickelt. Zum Schutz der
Privat-, Intim- und Sozialsphäre des Einzelnen wurden bedeutsame
Rechtspositionen aus dem APR abgeleitet.
BVerfG 2019: Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und
bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen
Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind,
die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine
wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet
sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild
in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Die Rechtsprechung hat aus dem
Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den
Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die
Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen
Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale
Anerkennung sowie die persönliche Ehre. Diese Schutzgehalte werden
insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander
abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die
in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu
entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind. [...]. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung als
eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Danach setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit
unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des
Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und
Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht
gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann,
welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner
sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher
Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in
seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung
zu planen oder zu entscheiden.
BVerfG, Beschluss
vom 06. November 2019 - 1 BvR 16/13
TOP
Fenster schließen
|