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Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit)

Durch eine Vielzahl polizeilicher Maßnahmen wird die allgemeine Handlungsfreiheit tangiert. Dafür immer den Rechtsbegriff „Grundrechtseingriff“ zu verwenden, fällt in vielen Fällen wegen der Geringfügigkeit der jeweils zu treffenden Maßnahmen schwer, zumal auch die Richter des BVerfG davon ausgehen, „dass der Einzelne Einschränkungen seiner Grundrechte hinzunehmen hat, wenn überwiegende Allgemeininteressen dies rechtfertigen“, siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94.

Davon kann z.B. ausgegangen werden, wenn Fahrzeugführer anlässlich von Verkehrskontrollen aufgefordert werden, Führerschein und Fahrzeugschein zu Kontrollzwecken auszuhändigen, oder auf Fragen eine Antwort geben sollen, durch die sich eine befragte Personen selbst nicht belastet.

Aber auch bei formellen Befragungen, zu denen insbesondere Vernehmungen gehören, handelt es sich um Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Folge davon ist, dass einer Vernehmung immer eine Belehrung vorausgegangen sein muss, denn niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten.

Schutzbereich:
Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird.

Umstritten ist, ob nur der Kernbereich der Persönlichkeit erfasst wird, damit sich der Einzelne als geistig sittliche Persönlichkeit entfalten kann (Kernbereichstheorie) oder ob der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG weiter reicht. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit umfassend schützt (allgemeine Handlungsfreiheit).

BVerfG 1957: Das Grundgesetz kann mit der „freien Entfaltung der Persönlichkeit“ nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben, der das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht; denn es wäre nicht verständlich, wie die Entfaltung innerhalb dieses Kernbereichs gegen das Sittengesetz, die Rechte anderer oder sogar gegen die verfassungsmäßige Ordnung einer freiheitlichen Demokratie sollte verstoßen können. Gerade diese, dem Individuum als Mitglied der Gemeinschaft auferlegten Beschränkungen zeigen vielmehr, dass das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne meint.

BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BVR 253/56

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