06 Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zwar nicht im Grundgesetz
enthalten, wohl aber für die gesamte Rechtsordnung in der Bundesrepublik
Deutschland bestimmend ist, gilt für alle staatlichen Maßnahmen.
Seine Wirkung entfaltet dieses Verfassungsprinzip auf drei
Ebenen:
-
Geeignetheit
-
Erforderlichkeit
und
-
Verhältnismäßigkeit.
Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, das alle
Staatsorgane und somit auch alle Behörden dafür Sorge tragen müssen,
dass stets ein angemessenes Verhältnis zwischen dem angestrebten Zweck
und der zur Zweckerreichung für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
herbeizuführen ist.
Mit anderen Worten: Belange
des Allgemeinwohls müssen überwiegen, um Eingriffe in Grundrechte
rechtfertigen zu können. Das bedeutet, dass im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung immer eine Abwägung zwischen dem „Interesse
an der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe“ und der „Schwere des
Eingriffs, die ein Adressat einer polizeilichen Maßnahme zu dulden hat“,
vorzunehmen ist.
Diese Einzelfallprüfung muss zu dem
nachvollziehbaren Ergebnis kommen, dass das polizeilich zu verfolgende
Ziel höher zu bewerten ist, als der zu duldende Grundrechtseingriff. Ist
die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht gegeben, führt das zur
Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
BVerfG 1965: In der Bundesrepublik Deutschland hat der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang. Er ergibt
sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, im Grunde bereits aus dem Wesen der
Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs
des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur
so weit beschränkt werden dürfe.
BVerfG, Beschluss
vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
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