05 Grundrechtseingriff
In Bezug auf Grundrechtseingriffe, die von der Polizei durchgeführt
werden, kann die nachfolgend zitierte Stelle aus einem Beschluss des
BVerfG aus dem Jahr 2002 durchaus als eine Legaldefinition der
Sprachfigur „Grundrechtseingriff“ angesehen werden.
BVerfG 2002: Danach wird
unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger
Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom
Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge-
oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher
Freiheiten führt. [...]. Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der
Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt,
sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt
worden.
BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR
670/91
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