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05 Grundrechtseingriff

In Bezug auf Grundrechtseingriffe, die von der Polizei durchgeführt werden, kann die nachfolgend zitierte Stelle aus einem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 2002 durchaus als eine Legaldefinition der Sprachfigur „Grundrechtseingriff“ angesehen werden.

BVerfG 2002: Danach wird unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. [...]. Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden.

BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91

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