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04 Grundrechtsschranken

Die Grundrechte gewährleisten keine absoluten Freiheiten. Damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist, darf jeder seine Rechte nur in dem Umfang ausüben, dass dadurch weder die Rechte anderer noch wichtige Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigt werden.

Zu unterscheiden sind folgende Grundrechtsschranken:

  •  Verfassungsunmittelbare Schranken, die sich unmittelbar aus dem Verfassungstext ergeben

  • Gesetzesvorbehalte durch Gesetz (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)

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