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03 Verfassungsmäßige Ordnung

Die verfassungsmäßige Ordnung, das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht nur im Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch an anderer Stelle im Grundgesetz verwendet wird, diese Sprachfigur hat durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Bedeutung erlangt. Nach Ansicht des Gerichts ist unter der verfassungsmäßigen Ordnung die gesamte mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsordnung zu verstehen.

BVerfG 1957: Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. [...]. Wird, wie [...] gezeigt, in Art. 2 Abs. 1 GG mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet, die - soweit sie nicht Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz verstößt - nur an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, so kann unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muss.

BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BVR 253/56

In diesem Sinne bezeichnet auch das OVG Münster die verfassungsmäßige Ordnung als eine verfassungsgemäße Ordnung, die gemäß der Verfassung aufgebaut ist und somit als die von der Verfassung geschaffene Rechtsordnung anzusehen ist.

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