03 Verfassungsmäßige Ordnung
Die verfassungsmäßige Ordnung, das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff,
der nicht nur im Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch an anderer Stelle im
Grundgesetz verwendet wird, diese Sprachfigur hat durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine besondere Bedeutung
erlangt. Nach Ansicht des Gerichts ist unter der verfassungsmäßigen
Ordnung die gesamte mit der Verfassung in Einklang stehende
Rechtsordnung zu verstehen.
BVerfG 1957: Verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs.
1 GG ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der
Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. [...].
Wird, wie [...] gezeigt, in Art. 2 Abs. 1 GG mit der freien Entfaltung
der Persönlichkeit die allgemeine Handlungsfreiheit gewährleistet, die -
soweit sie nicht Rechte anderer verletzt oder gegen das Sittengesetz
verstößt - nur an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, so kann
unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden,
die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat,
also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muss.
BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BVR 253/56
In diesem Sinne bezeichnet auch das OVG Münster die
verfassungsmäßige Ordnung als eine verfassungsgemäße Ordnung, die gemäß
der Verfassung aufgebaut ist und somit als die von der Verfassung
geschaffene Rechtsordnung anzusehen ist.
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