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01 Grundrechte

Als Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes gelten alle den Normadressaten durch die Verfassung gewährleisteten Rechtspositionen, die im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, wenn die Klage zulässig ist (materieller Grundrechtsbegriff).

Normadressat ist der Staat und seine Organe. Sie verpflichten einzig den Staat, die Grundrechte zu achten und zu schützen. Sie berechtigen nur Private. Grundrechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar.

Zu den Grundrechten gehören die in den Art. 2 - 19 GG enthaltenen Gewährleistungen sowie die grundrechtsgleichen Rechte in den Artikeln 20, 33, 38, 101, 102, 103 und 104 GG.

Art 1 GG wird nach der herrschenden Meinung heute ebenfalls als ein Grundrecht angesehen.

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