01 Grundrechte
Als Grundrechte im Sinne des Grundgesetzes gelten alle den
Normadressaten durch die Verfassung gewährleisteten Rechtspositionen,
die im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können,
wenn die Klage zulässig ist (materieller Grundrechtsbegriff).
Normadressat ist der Staat und seine Organe. Sie verpflichten einzig den
Staat, die Grundrechte zu achten und zu schützen. Sie berechtigen nur
Private. Grundrechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar.
Zu den Grundrechten gehören die in den Art. 2 - 19 GG enthaltenen
Gewährleistungen sowie die grundrechtsgleichen Rechte in den Artikeln
20, 33, 38, 101, 102, 103 und 104 GG.
Art 1 GG wird nach der
herrschenden Meinung heute ebenfalls als ein Grundrecht angesehen.
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