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11 Räume der Prostitution

Auch im Hinblick auf Räumlichkeiten, die der Prostitution dienen, ist festzustellen, dass solche Räume von der Polizei nicht einfach betreten werden dürfen, um sich davon überzeugen zu können, ob dort einem steuerpflichtigen Gewerbe sachgerecht nachgegangen wird. Das wäre im Übrigen auch keine polizeiliche Aufgabe.

§ 41 Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn 2. sie der Prostitution dienen.

Welche Fälle der  Gesetzgeber geregelt wissen will, entzieht sich tatsächlich meiner meiner Vorstellungskraft, denn trotz langen Suchens ist mir dafür kein geeignetes Beispiel eingefallen.

Warum?

Das Betreten solcher „verrufenen Orte“ lässt sich viel leichter auf der Grundlage von § 104 Abs. 2 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) begründen.

§ 104 Abs. 2 und 3 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)
(2) Diese Beschränkung [der Durchsuchung von Wohnungen] gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

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