11 Räume der Prostitution
Auch im Hinblick auf Räumlichkeiten, die der Prostitution dienen, ist
festzustellen, dass solche Räume von der Polizei nicht einfach betreten
werden dürfen, um sich davon überzeugen zu können, ob dort einem
steuerpflichtigen Gewerbe sachgerecht nachgegangen wird. Das wäre im
Übrigen auch keine polizeiliche Aufgabe.
§ 41 Abs. 3 Nr. 2 PolG NRW (Betreten
und Durchsuchung von Wohnungen)
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr
dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn 2. sie der
Prostitution dienen.
Welche Fälle
der Gesetzgeber geregelt wissen will, entzieht sich tatsächlich
meiner meiner Vorstellungskraft, denn trotz langen Suchens ist mir dafür
kein geeignetes Beispiel eingefallen.
Warum?
Das Betreten solcher „verrufenen Orte“
lässt sich viel leichter auf der Grundlage von § 104 Abs. 2 StPO
(Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit) begründen.
§ 104 Abs. 2 und 3 StPO (Durchsuchung
von Räumen zur Nachtzeit)
(2) Diese Beschränkung [der Durchsuchung von
Wohnungen] gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich
oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter
Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt
sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten
Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.
(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21
bis 6 Uhr.
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