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10 Dringende Gefahr

In Anlehnung an die VVPolG NRW zu § 15c PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte), ist eine dringende Gefahr dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft eintreten wird.

Diese Definition der „dringenden Gefahr“ im PolG NRW macht es erforderlich, den § 41 Abs. 3 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) unter diesem Aspekt zuerst einmal sorgfältig zu lesen.

§ 41 Abs. 3 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

Zum Wohnungsbegriff: Als Wohnung sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind, also auch zur Wohnung gehörende Nebenräume, Gastzimmer, Krankenzimmer, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume; nicht hierunter fallen der Öffentlichkeit zugängliche Räume, wie Verkaufsräume oder Sportstadien soweit und solange sie öffentlich zugänglich sind, siehe VVPolG NRW zu § 15c: 15c.21.

Aber:

VVPolG NRW zu § 41
41.3
Unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 können Wohnungen auch zur Verhütung von Straftaten betreten werden, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr vorzuliegen braucht. Die Hinweise in den RdNrn. 12.13 und 12.14 sind zu beachten.

Dort heißt es:

12.13
In § 12 Abs. 1 Nr. 2a) ist der Kreis der Anlassstraftaten auf solche von „erheblicher Bedeutung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 begrenzt, so dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jetzt unmittelbar zum Ausdruck kommt.
12.14
§ 12 Abs. 1 Nr. 2c) setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich an dem Ort Personen verbergen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden und aus diesem Grunde zur Strafvollstreckung gesucht werden.

Nur zur Erinnerung:

Die VVPolG NRW zu § 15c PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte) definiert die dringende Gefahr wie folgt.

15c.22
Eine dringende Gefahr ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft eintreten wird.

Wenn solch eine Gefahr nicht einmal konkret sein muss, dann muss es sich zumindest um eine Anscheinsgefahr handeln, die einen Schaden befürchten lässt, der polizeibekannt geworden ist und darüber hinausgehend aus nachvollziehbaren Gründen polizeiliches Einschreiten sofort einfordert.

Beispiel: Die Polizei erhält aus verlässlicher Quelle Kenntnis davon, dass in der Wohnung von Alpha und Beta ein Terroranschlag vorbereitet wird und zurzeit die letzten Arbeiten an den Sprengsätzen abgeschlossen werden. Rechtslage?

Wie in solch einer Situation angemessenes polizeiliches Einschreiten aussehen könnte, setzt Kenntnisse voraus, über die nur die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten verfügen, die im Bereich des Staatsschutzes tätig sind. Insoweit dürfte ein Betreten der Wohnung von Alpha und Beta nur dann in Betracht kommen, wenn sich aus den Informationen des Hinweisgebers sich wirklich eine nachvollziehbare Anscheinsgefahr durch hinzugezogene Fachleute begründen lässt. Im Übrigen wäre ein polizeiliches Eingreifen in solch einem Fall ebenfalls den für solche Einsätze geschulten Polizeibeamten eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) vorbehalten.

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