Rodorf.de
ABC

09 Nachtzeitregelung

Nachtzeit ist die Zeit von 21.00 bis 06.00h, siehe § 104 Abs. 3 StPO.

Ein Betreten oder Durchsuchen zur Nachtzeit setzt voraus, dass:

  • Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen, oder

  • Erhebliche gegenwärtige Gefahren, die von einer Wohnung ausgehen und bedeutsame Rechtsgüter bedrohen, abzuwehren sind.

Im Prinzip handelt es sich bei dieser Befugnis um eine Ergänzung zur Nr. 4.

Die Ergänzung besteht darin, es der Polizei auch während der Nachtzeit zu ermöglichen, Wohnungen zu betreten und auch durchsuchen zu können, von denen erhebliche Immissionen ausgehen. Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen es darum geht, gegenwärtige Gefahren, die bedeutsamen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen) bedrohen, auch zur Nachtzeit abwehren zu können.

TOP 

Fenster schließen