09 Nachtzeitregelung
Nachtzeit ist die Zeit von 21.00 bis 06.00h, siehe § 104 Abs. 3 StPO.
Ein Betreten oder Durchsuchen zur Nachtzeit setzt voraus, dass:
-
Von der Wohnung
erhebliche Immissionen ausgehen, oder
-
Erhebliche
gegenwärtige Gefahren, die von einer Wohnung ausgehen und bedeutsame
Rechtsgüter bedrohen, abzuwehren sind.
Im Prinzip handelt es sich bei dieser Befugnis um eine Ergänzung zur Nr.
4.
Die Ergänzung besteht darin, es der Polizei auch während der
Nachtzeit zu ermöglichen, Wohnungen zu betreten und auch durchsuchen zu
können, von denen erhebliche Immissionen ausgehen. Gleiches gilt auch
für die Fälle, in denen es darum geht, gegenwärtige Gefahren, die
bedeutsamen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen)
bedrohen, auch zur Nachtzeit abwehren zu können.
TOP
Fenster schließen
|