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08 Abwehr gegenwärtigen Gefahren

Dass zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren, die bedeutsame Rechtsgüter bedrohen, Wohnungen betreten und erforderlichenfalls auch durchsucht werden dürfen, bedarf keiner näheren Erörterung.

§ 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Wenn sich in einer Wohnung eine Person in Lebensgefahr befindet oder aus anderen Gründen der sofortigen Hilfe bedarf, steht außer Frage, dass es der Polizei erlaubt sein muss, die Wohnung zu betreten, in der sich solch eine Person befindet. Das gilt auch, wenn es in der Wohnung brennt, Gasgeruch aus einer Wohnung in den Flur gelangt oder eine Wohnung betreten zu müssen, weil in diese Wohnung zum Beispiel eingebrochen wurde und Maßnahmen zu treffen sind, um das Eigentum eines gerade abwesenden Wohnungsinhabers zu schützen.

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