08 Abwehr gegenwärtigen Gefahren
Dass zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren, die bedeutsame Rechtsgüter
bedrohen, Wohnungen betreten und erforderlichenfalls auch durchsucht
werden dürfen, bedarf keiner näheren Erörterung.
§ 41 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Betreten
und Durchsuchung von Wohnungen)
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne
Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 4. das zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Wenn sich in einer Wohnung eine Person in Lebensgefahr befindet oder
aus anderen Gründen der sofortigen Hilfe bedarf, steht außer Frage, dass
es der Polizei erlaubt sein muss, die Wohnung zu betreten, in der sich
solch eine Person befindet. Das gilt auch, wenn es in der Wohnung
brennt, Gasgeruch aus einer Wohnung in den Flur gelangt oder eine
Wohnung betreten zu müssen, weil in diese Wohnung zum Beispiel
eingebrochen wurde und Maßnahmen zu treffen sind, um das Eigentum eines
gerade abwesenden Wohnungsinhabers zu schützen.
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