07 Beendigung Immissionen
§ 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Betreten
und Durchsuchung von Wohnungen)
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne
Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 3. von der
Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer
erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.
Für die
Beseitigung von Belästigungen, auch wenn diese erheblich sein sollten,
ist die Polizei sachlich nicht zuständig. Es ist somit ein Weg zu
finden, der es zulässt, auch in der Beseitigung von erheblichen
Belästigungen eine polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nachvollziehbar begründen zu
können.
Das ist möglich, wenn die zu beseitigende erhebliche
Belästigung in einer Rechtsverordnung als tatbestandliche, rechtswidrige
und bußgeldbewehrte Handlung ausgewiesen ist. Das ist zum Beispiel bei
den im Feiertagsgesetz NRW geregelten Arbeitsverboten an Sonn- und
Feiertagen der Fall.
§ 3
FeiertagsG NRW (Arbeitsverbote)
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich
bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des
Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.
Die Sonntagsruhe kann zum Beispiel gestört werden durch:
-
Laute
Reparaturarbeiten in der Wohnung durch: bohren, hämmern, sägen etc.
-
Laute Arbeiten
im Garten: Gebrauch von Kettensägen, Speißmischern, lauten
Rasenmähern etc.
Laute Musik im Garten, bzw. die Benutzung von Tonwiedergabegeräten weit
über das erträgliche Maß, das als Zimmerlautstärke zu definieren ist,
erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Ruhestörung, siehe § 10 LImSchG
NRW.
§ 10 LImschG (Benutzung
von Tongeräten)
(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder
Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und
ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass
unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Durch laute Unterhaltungen, Lachen uns Spielen im Garten kann weder die
Sonntagsruhe noch die sonstige Ruhe von Nachbarn verletzt werden, auch
wenn Nachbarn das anders sehen wollen. Ausnahme: Störung der Nachtruhe.
Zur Abwehr der oben skizzierten gegenwärtigen Gefahr für das
Sicherheitsgut Rechtsordnung können die Polizeibeamten auch gegen den
Willen des Hausrechtsinhabers auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Nr. 3
PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) sowohl Wohnungen als
auch befriedetes Besitztum zur Beendigung von Immissionen betreten,
deren Art, Ausmaß und Dauer die Nachbarschaft erheblich belästigen.
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