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07 Beendigung Immissionen

§ 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn 3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.

Für die Beseitigung von Belästigungen, auch wenn diese erheblich sein sollten, ist die Polizei sachlich nicht zuständig. Es ist somit ein Weg zu finden, der es zulässt, auch in der Beseitigung von erheblichen Belästigungen eine polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nachvollziehbar begründen zu können.

Das ist möglich, wenn die zu beseitigende erhebliche Belästigung in einer Rechtsverordnung als tatbestandliche, rechtswidrige und bußgeldbewehrte Handlung ausgewiesen ist. Das ist zum Beispiel bei den im Feiertagsgesetz NRW geregelten Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen der Fall.

§ 3 FeiertagsG NRW (Arbeitsverbote)
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Die Sonntagsruhe kann zum Beispiel gestört werden durch:

  •  Laute Reparaturarbeiten in der Wohnung durch: bohren, hämmern, sägen etc.

  • Laute Arbeiten im Garten: Gebrauch von Kettensägen, Speißmischern, lauten Rasenmähern etc.

Laute Musik im Garten, bzw. die Benutzung von Tonwiedergabegeräten weit über das erträgliche Maß, das als Zimmerlautstärke zu definieren ist, erfüllt ebenfalls den Tatbestand der Ruhestörung, siehe § 10 LImSchG NRW.

§ 10 LImschG (Benutzung von Tongeräten)
(1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Durch laute Unterhaltungen, Lachen uns Spielen im Garten kann weder die Sonntagsruhe noch die sonstige Ruhe von Nachbarn verletzt werden, auch wenn Nachbarn das anders sehen wollen. Ausnahme: Störung der Nachtruhe.

Zur Abwehr der oben skizzierten gegenwärtigen Gefahr für das Sicherheitsgut Rechtsordnung können die Polizeibeamten auch gegen den Willen des Hausrechtsinhabers auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) sowohl Wohnungen als auch befriedetes Besitztum zur Beendigung von Immissionen betreten, deren Art, Ausmaß und Dauer die Nachbarschaft erheblich belästigen.

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