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06 Sicherstellung

Voraussetzung für das Betreten oder eine Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung einer Sache ist, dass auf den Grundlagen der Sicherstellungsbefugnisse in den Polizeigesetzen solch eine Rechtsfolge verfügt werden darf.

§ 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW (Sicherstellung)
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.

Natürlich kann die Polizei auch nach Sachen suchen und diese auch sicherstellen, die von einer Person mitgeführt werden, die auf der Grundlage der Gewahrsamsbefugnis in einer Wohnung in Polizeigewahrsam genommen wurde, weil sie sich mit diesen Gegenständen möglicherweise töten, verletzen, das Leben oder die Gesundheit anderer schädigen oder fremde Sachen beschädigen bzw. ihre Flucht ermöglichen oder erleichtern zu können, siehe § 43 Nr. 3 PolG NRW.

Hinweis: Festzustellen ist, dass die Sicherstellung der oben skizzierten gefährlichen Gegenstände aber nicht der Hauptzweck gewesen ist, um eine Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr zu betreten oder zu durchsuchen. Der Hauptzweck bestand dann darin, in der Wohnung eine Person in Gewahrsam zu nehmen.

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