06 Sicherstellung
Voraussetzung für das Betreten oder eine Durchsuchung zum Zweck der
Sicherstellung einer Sache ist, dass auf den Grundlagen der
Sicherstellungsbefugnisse in den Polizeigesetzen solch eine Rechtsfolge
verfügt werden darf.
§ 43 Nr.
1 und 2 PolG NRW (Sicherstellung)
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen
Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer
Sache zu schützen.
Natürlich kann die
Polizei auch nach Sachen suchen und diese auch sicherstellen, die von
einer Person mitgeführt werden, die auf der Grundlage der
Gewahrsamsbefugnis in einer Wohnung in Polizeigewahrsam genommen wurde,
weil sie sich mit diesen Gegenständen möglicherweise töten, verletzen,
das Leben oder die Gesundheit anderer schädigen oder fremde Sachen
beschädigen bzw. ihre Flucht ermöglichen oder erleichtern zu können,
siehe § 43 Nr. 3 PolG NRW.
Hinweis:
Festzustellen ist, dass die Sicherstellung der oben skizzierten
gefährlichen Gegenstände aber nicht der Hauptzweck gewesen ist, um eine
Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr zu betreten oder zu durchsuchen.
Der Hauptzweck bestand dann darin, in der Wohnung eine Person in
Gewahrsam zu nehmen.
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