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05 Gewahrsamnahme

Wohnungen können betreten bzw. durchsucht werden, wenn das erforderlich ist, um in der Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr eine Person in Gewahrsam zu nehmen, sie also zur Polizeistation zu verbringen, um sie dort in eine Gewahrsamszelle einzuschließen oder sie dort anderweitig festzuhalten, bis über die Dauer dieser freiheitsentziehenden Maßnahme entschieden wurde. Auf der Grundlage der Gewahrsamsbefugnisse in den Polizeigesetzen kommen dafür wohl nur (Ausnahmen gibt es immer wieder) die nachfolgend benannten Gewahrsamsgründe in Betracht:

§ 35 Abs. 1 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.

Ein Betreten bzw. Durchsuchen einer Wohnung kommt auch dann in Betracht, wenn polizeibekannt geworden ist, dass sich eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam zu nehmen ist, um sie in die Anstalt zurückbringen.

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