05 Gewahrsamnahme
Wohnungen können betreten bzw. durchsucht werden, wenn das erforderlich
ist, um in der Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr eine Person in
Gewahrsam zu nehmen, sie also zur Polizeistation zu verbringen, um sie
dort in eine Gewahrsamszelle einzuschließen oder sie dort anderweitig
festzuhalten, bis über die Dauer dieser freiheitsentziehenden Maßnahme
entschieden wurde. Auf der Grundlage der Gewahrsamsbefugnisse in den
Polizeigesetzen kommen dafür wohl nur (Ausnahmen gibt es immer wieder)
die nachfolgend benannten Gewahrsamsgründe in Betracht:
§ 35 Abs. 1 PolG NRW (Gewahrsam)
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam
nehmen, wenn
1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben
erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem
die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in
hilfloser Lage befindet,
2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar
bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu
verhindern.
Ein Betreten bzw. Durchsuchen einer Wohnung
kommt auch dann in Betracht, wenn polizeibekannt geworden ist, dass sich
eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen
oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der
Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam zu nehmen ist, um sie in die
Anstalt zurückbringen.
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