04 Vorführung
Die Polizei hat Vorführungsersuchen zu entsprechen, die von einem
Richter oder von einem Staatsanwalt verfügt wurden. Diese, von der
Polizei durchzuführenden Vorführungen dienen dem Zweck der Erforschung
und Verfolgung von Straftaten. Solche Vorführungen meint § 41 Abs. 1 Nr.
1 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) nicht. Zum Zweck
der Gefahrenabwehr setzt eine sofortige Vorführung, egal ob dafür das
Betreten/Durchsuchen einer Wohnung erforderlich ist oder nicht, voraus,
dass dies auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 PolG NRW (Vorladung)
zulässig ist. § 10 Abs. 3 PolG NRW verweist auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG
NRW.
§ 10 Abs. 3 PolG NRW
(Vorladung)
(3) Leistet eine betroffene Person der
Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise
durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen. Die
zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung
erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
Es sind kaum Fälle im polizeilichen Berufsalltag anzutreffen, in
denen Gefahr im Verzug im Sinne von § 10 Abs. 3 PolG NRW begründbar
sind. Weigert sich eine vorgeladene Person, mit zur Polizeistation zu
kommen, dann dürfte wohl kaum eine polizeiliche Ermittlungsarbeit
dadurch wesentlich erschwert werden, wenn mit der Vorführung dieser
Person so lange gewartet wird, bis dass ein Richter über die
Notwendigkeit solch einer Vorladung entschieden hat. Dennoch: Ausnahmen
sind denkbar.
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