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04 Vorführung

Die Polizei hat Vorführungsersuchen zu entsprechen, die von einem Richter oder von einem Staatsanwalt verfügt wurden. Diese, von der Polizei durchzuführenden Vorführungen dienen dem Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten. Solche Vorführungen meint § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) nicht. Zum Zweck der Gefahrenabwehr setzt eine sofortige Vorführung, egal ob dafür das Betreten/Durchsuchen einer Wohnung erforderlich ist oder nicht, voraus, dass dies auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 PolG NRW (Vorladung) zulässig ist. § 10 Abs. 3 PolG NRW verweist auf § 41 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW.

§ 10 Abs. 3 PolG NRW (Vorladung)
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
Die zwangsweise Vorführung darf nur auf Grund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.

Es sind kaum Fälle im polizeilichen Berufsalltag anzutreffen, in denen Gefahr im Verzug im Sinne von § 10 Abs. 3 PolG NRW begründbar sind. Weigert sich eine vorgeladene Person, mit zur Polizeistation zu kommen, dann dürfte wohl kaum eine polizeiliche Ermittlungsarbeit dadurch wesentlich erschwert werden, wenn mit der Vorführung dieser Person so lange gewartet wird, bis dass ein Richter über die Notwendigkeit solch einer Vorladung entschieden hat. Dennoch: Ausnahmen sind denkbar.

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