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03 § 41 PolG NRW im Überblick

Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine Person befindet, die:

  • Vorgeführt werden kann

  • In Gewahrsam genommen werden darf

  • In der Wohnung Sachen sichergestellt werden dürfen.

Oder:

  • Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen

  • In der Wohnung gegenwärtige Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter abgewehrt werden müssen

Wohnungsbegriff:
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

Aber:

§ 41 Abs. 3 PolG NRW
(3) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Nachtzeitregelung:
Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.
Ein Betreten oder Durchsuchen zur Nachtzeit setzt voraus, dass:

  • Von der Wohnung erhebliche Immissionen ausgehen, oder

  • Erhebliche gegenwärtige Gefahren abgewehrt werden müssen.

Abwehr dringender Gefahren:


§ 41 Abs. 3 PolG NRW
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

Oder:

2. Die Wohnung der Prostitution dienen.

Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

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