03 § 41 PolG NRW im Überblick
Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
der Wohnung eine Person befindet, die:
Oder:
Wohnungsbegriff: Die Wohnung umfasst die Wohn- und
Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes
befriedetes Besitztum.
Aber:
§ 41 Abs. 3 PolG NRW
(3) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume
sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt
zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1)
während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Nachtzeitregelung: Die Nachtzeit umfasst den
Zeitraum von 21 bis 6 Uhr. Ein Betreten oder Durchsuchen zur
Nachtzeit setzt voraus, dass:
-
Von der Wohnung
erhebliche Immissionen ausgehen, oder
-
Erhebliche
gegenwärtige Gefahren abgewehrt werden müssen.
Abwehr
dringender Gefahren:
§ 41 Abs. 3 PolG NRW
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr
dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher
Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen
aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
Oder:
2. Die
Wohnung der Prostitution dienen.
Arbeits-, Betriebs- und
Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der
Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden
zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der
Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder
Aufenthaltszeit betreten werden.
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