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02 Betreten/Durchsuchung

Während beim Betreten eine Räumlichkeit lediglich in Augenschein genommen wird, wird bei der Durchsuchung nach etwas Verborgenem gesucht. Wird eine Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr lediglich betreten, ist dafür eine richterliche Anordnung nicht einzuholen.

Im Gegensatz zur Sprachfigur des „Betretens“ als eine Sprachfigur des Gefahrenabwehrrechts, kennt die StPO den unbestimmten Rechtsbegriff des „Betretens“ nur im Zusammenhang mit dem Einsatz Verdeckter Ermittler und im Zusammenhang mit dem Betreten von Räumen einer nicht verdächtigen Person, die ein Beschuldigter während der Verfolgung durch die Polizei betreten hat.

Anders ausgedrückt: Im Zusammenhang mit Wohnungsdurchsuchungen kennt die StPO nur den unbestimmten Rechtsbegriff der Durchsuchung.

Eine Durchsuchung zur Strafverfolgung ist jede Suche an Personen, in Sachen oder in befriedetem Besitztum und in Wohnungen, um den Verdächtigen zu ergreifen oder um Beweismittel, Einziehungsgegenstände oder Tatspuren aufzufinden.

Dadurch unterscheidet sich die Durchsuchung zum Zweck der Strafverfolgung von der Betretungs- und Durchsuchungsbefugnis zur Gefahrenabwehr in den Polizeigesetzen.

Diese Besonderheit hat zur Folge, dass, wenn Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte zum Zweck der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sich Zugang zu einer Wohnung verschaffen wollen, zuvor immer eine richterliche Anordnung zu erwirken ist, auf die nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden kann.

Gefahr im Verzug setzt voraus, dass, wenn nicht sofort eine Wohnung durchsucht wird, allein durch die Einholung einer richterlichen Anordnung der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.

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