02 Betreten/Durchsuchung
Während beim Betreten eine Räumlichkeit lediglich in Augenschein
genommen wird, wird bei der Durchsuchung nach etwas Verborgenem gesucht.
Wird eine Wohnung zum Zweck der Gefahrenabwehr lediglich betreten, ist
dafür eine richterliche Anordnung nicht einzuholen.
Im Gegensatz
zur Sprachfigur des „Betretens“ als eine Sprachfigur des
Gefahrenabwehrrechts, kennt die StPO den unbestimmten Rechtsbegriff des
„Betretens“ nur im Zusammenhang mit dem Einsatz Verdeckter Ermittler und
im Zusammenhang mit dem Betreten von Räumen einer nicht verdächtigen
Person, die ein Beschuldigter während der Verfolgung durch die Polizei
betreten hat.
Anders ausgedrückt: Im Zusammenhang mit
Wohnungsdurchsuchungen kennt die StPO nur den unbestimmten Rechtsbegriff
der Durchsuchung.
Eine Durchsuchung zur Strafverfolgung ist jede
Suche an Personen, in Sachen oder in befriedetem Besitztum und in
Wohnungen, um den Verdächtigen zu ergreifen oder um Beweismittel,
Einziehungsgegenstände oder Tatspuren aufzufinden.
Dadurch
unterscheidet sich die Durchsuchung zum Zweck der Strafverfolgung von
der Betretungs- und Durchsuchungsbefugnis zur Gefahrenabwehr in den
Polizeigesetzen.
Diese Besonderheit hat zur Folge, dass, wenn
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte zum Zweck der Erforschung und
Verfolgung von Straftaten sich Zugang zu einer Wohnung verschaffen
wollen, zuvor immer eine richterliche Anordnung zu erwirken ist, auf die
nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden kann.
Gefahr im
Verzug setzt voraus, dass, wenn nicht sofort eine Wohnung durchsucht
wird, allein durch die Einholung einer richterlichen Anordnung der
Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.
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