01 Allgemeines
§ 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von
Wohnungen) regelt das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen zur
Gefahrenabwehr. Das Verfahren, das anlässlich von Wohnungsdurchsuchungen
zu beachten ist, enthält § 42 PolG NRW (Verfahren bei der Durchsuchung
von Wohnungen)
Die Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder
Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.
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§ 102 StPO (Durchsuchung bei
Beschuldigten)
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§ 103 StPO (Durchsuchung bei anderen
Personen)
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§ 104 StPO (Durchsuchung von Räumen
zur Nachtzeit)
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§ 105 StPO (Verfahren bei der
Durchsuchung)
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§ 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers
eines Durchsuchungsobjekts)
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§ 107 StPO
(Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis).
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