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01 Allgemeines

§ 41 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) regelt das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Das Verfahren, das anlässlich von Wohnungsdurchsuchungen zu beachten ist, enthält § 42 PolG NRW (Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen)

Die Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

  •  § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)

  •  § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)

  •  § 104 StPO (Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit)

  •  § 105 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung)

  •  § 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts)

  •  § 107 StPO (Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis).

 

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