10 Durchsuchung von Sachen an Kontrollstellen Die Durchsuchung von Sachen an Kontrollstellen,
zum Zweck der Feststellung der Identität von Personen, die diese Sachen
mit sich führen, richtet sich nach den Vorgaben des § 12 Abs. 2 PolG NRW
(Identitätsfeststellung). Von dieser Durchsuchungsalternative dürften wohl nur Fahrzeuge erfasst werden, die Demonstranten dazu nutzen, mit Krädern, Pkw oder Bussen an einer Versammlung teilzunehmen und aufgrund bekannt gewordener Tatsachen Kontrollstellen eingerichter wurden, um zu verhindern, dass Gegenstände in den Versammlungsraum gebracht werden, die dazu geeignet sind, aus einer friedlichen Demonstration eine unfriedliche werden zu lassen.
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