Rodorf.de
ABC

10 Durchsuchung von Sachen an Kontrollstellen

Die Durchsuchung von Sachen an Kontrollstellen, zum Zweck der Feststellung der Identität von Personen, die diese Sachen mit sich führen, richtet sich nach den Vorgaben des § 12 Abs. 2 PolG NRW (Identitätsfeststellung).

Durchsuchungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 6 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen) dienen aber nicht dem Zweck, die Identität von Personen festzustellen, sondern dem Zweck in mitgeführten Sachen Gegenstände zu finden, um Straftaten zu verhüten.

Mir ist keine Kontrollstelle der Polizei bekannt, bei der es darum ging, Wasser- oder Luftfahrzeuge zu durchsuchen.

Von dieser Durchsuchungsalternative dürften wohl nur Fahrzeuge erfasst werden, die Demonstranten dazu nutzen, mit Krädern, Pkw oder Bussen an einer Versammlung teilzunehmen und aufgrund bekannt gewordener Tatsachen Kontrollstellen eingerichter wurden, um zu verhindern, dass Gegenstände in den Versammlungsraum gebracht werden, die dazu geeignet sind, aus einer friedlichen Demonstration eine unfriedliche werden zu lassen.

TOP 

Fenster schließen