09 Durchsuchung von Personen an Kontrollstellen
Auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Nr. 6 PolG NRW kann die Polizei Sachen
durchsuchen, wenn es sich dabei um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug
handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12
Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch
auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
Die
Befugnis verweist auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW
(Identitätsfeststellung)
§ 12
Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW (Identitätsfeststellung)
(1) Die Polizei kann die Identität einer
Person feststellen, 4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei
eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des
Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten
oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), Abs. 2
Nr. 1 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten
Begehungsformen zu verhüten.
Diese
Durchsuchungsalternative setzt eine von vorgesetzter Stelle angeordnete
Kontrollstelle voraus, siehe VVPolG NRW zu § 12 .
VVPolG NRW zu § 12
12.15
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 regelt die Einrichtung von
Kontrollstellen zur Gefahrenabwehr. Für den Bereich der Strafverfolgung
gilt § 111 StPO. Kontrollstellen nach Nummer 4 sind auf das notwendige
Maß zu beschränken. Sie sollen nur eingerichtet werden, wenn eine durch
hinreichende Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass die
genannten Straftaten durch die Identitätsfeststellung, evtl. in
Verbindung mit sonstigen polizeilichen Maßnahmen, verhütet werden
können.
12.16
Beauftragte Stelle i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 ist das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD). Bei
Gefahr im Verzug können Kreispolizeibehörden Kontrollstellen ohne
Zustimmung einrichten; hierüber haben sie dem LZPD unverzüglich zu
berichten.
Hinweis: Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte, die an Kontrollstellen eingesetzt werden, können darauf
vertrauen, dass diese Kontrollstellen aus nachvollziehbaren Gründen von
vorgesetzter Stelle auf der Grundlage geltenden Rechts angeordnet
wurden.
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