08 Sache befindet sich oder in der Nähe eines
anschagsgefährdeten Objekts
Objekte sind dann als gefährdete Objekte anzusehen, wenn sie von der
Behördenleitung zu „gefährdeten Objekten“ erklärt worden sind und diese
Einstufung behördenintern kommuniziert wurde, so dass Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamte wissen können, welche Orte als „gefährdete Objekte“
ausgewiesen sind. Im Zusammenhang mit der Einstufung eines Objektes zu
einem „gefährdeten Objekt“ werden in der Regel Schutzmaßnahmen
unterschiedlicher Intensität verfügt (Schutzmaßnahmen 1 bis 5).
Es liegt nicht im Ermessen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte,
sozusagen aus eigener Machtfülle bei Bedarf ein Objekt zum „gefährdeten
Objekt“ zu erklären.
Wurde ein Gebäude oder eine Immobilie als
„als gefährdetes Objekt“ eingestuft, dann können an solchen Objekten
nicht nur unter den vereinfachten Voraussetzungen von § 12 PolG NRW
(Identitätsfeststellung) die Identität von Personen festgestellt werden,
an solchen Orten können auch unter den vereinfachten Voraussetzungen,
sozusagen verdachtsunabhängig, Sachen durchsucht werden, die von
Personen mitgeführt werden, die sich in oder in der Nähe solcher Objekte
befinden. Natürlich können an solchen Orten auch Sachen durchsucht
werden, die keiner Person zugeordnet werden können.
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