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07 Sache befindet sich an einem gefährlichen Ort

Orte sind dann als gefährliche Orte anzusehen, wenn sie von der Behördenleitung zu „gefährlichen Orten“ erklärt worden sind und diese Einstufung behördenintern kommuniziert wurde, so dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte wissen können, welche Orte als „gefährliche Orte“ ausgewiesen sind.

Es liegt nicht im Ermessen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, sozusagen aus eigener Machtfülle bei Bedarf einen Ort zum „gefährlichen Ort“ zu erklären.

Wurde ein Ort als „gefährlicher Ort“ eingestuft, dann können an solchen Orten nicht nur unter den vereinfachten Voraussetzungen von § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung) die Identität von Personen festgestellt werden, an solchen Orten können auch unter den vereinfachten Voraussetzungen, sozusagen verdachtsunabhängig, Sachen durchsucht werden, die von Personen mitgeführt werden, die durchsucht werden dürfen. Natürlich können an solchen Orten auch Sachen durchsucht werden, die keiner Person zugeordnet werden können.

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