07 Sache befindet sich an einem gefährlichen Ort
Orte sind dann als gefährliche Orte anzusehen, wenn sie von der
Behördenleitung zu „gefährlichen Orten“ erklärt worden sind und diese
Einstufung behördenintern kommuniziert wurde, so dass Polizeibeamtinnen
und Polizeibeamte wissen können, welche Orte als „gefährliche Orte“
ausgewiesen sind.
Es liegt nicht im Ermessen von
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, sozusagen aus eigener Machtfülle
bei Bedarf einen Ort zum „gefährlichen Ort“ zu erklären.
Wurde
ein Ort als „gefährlicher Ort“ eingestuft, dann können an solchen Orten
nicht nur unter den vereinfachten Voraussetzungen von § 12 PolG NRW
(Identitätsfeststellung) die Identität von Personen festgestellt werden,
an solchen Orten können auch unter den vereinfachten Voraussetzungen,
sozusagen verdachtsunabhängig, Sachen durchsucht werden, die von
Personen mitgeführt werden, die durchsucht werden dürfen. Natürlich
können an solchen Orten auch Sachen durchsucht werden, die keiner Person
zugeordnet werden können.
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