06 In der Sache sind Sachen sicherzustellen
Sachen können nach Gegenständen (Sachen) durchsucht werden, wenn auf der
Grundlage nachvollziehbarer Tatsachen davon ausgegangen werden kann,
dass dabei Gegenstände gefunden werden, die sichergestellt werden
können.
Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen von § 43 PolG NRW
(Sicherstellung) greifen.
§ 43
PolG NRW (Sicherstellung)
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen
Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer
Sache zu schützen,
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird,
die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten
wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu
schädigen, c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
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