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06 In der Sache sind Sachen sicherzustellen

Sachen können nach Gegenständen (Sachen) durchsucht werden, wenn auf der Grundlage nachvollziehbarer Tatsachen davon ausgegangen werden kann, dass dabei Gegenstände gefunden werden, die sichergestellt werden können.

Das ist der Fall, wenn die Voraussetzungen von § 43 PolG NRW (Sicherstellung) greifen.

§ 43 PolG NRW (Sicherstellung)
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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