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05 In der Sache ist Personen zu helfen

Durchsuchungen von Sachen zu dem Zweck, Personen zu helfen, die sich in diesen Sachen befinden, ist Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne, denn diese Durchsuchung verfolgt vorrangig das Ziel, verfassungsrechtliche Höchstwerte zu schützen, als da sind: Leben, Gesundheit und Freiheit. Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Sache durchsucht wird, um eine Person in Gewahrsam nehmen zu können.

Der Wortlaut der Befugnis ist eindeutig:

§ 40 Abs. 1 PolG NRW (Durchsuchung von Sachen)
(1) Die Polizei kann [...] Eine Sache durchsuchen, wenn 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a) in Gewahrsam genommen werden darf,
b) widerrechtlich festgehalten wird oder
c) hilflos ist.

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